Sozialabgaben: Keine Sonderregeln für Unternehmen anderer EU-Staaten
Kassel – Unternehmen aus anderen EU-Staaten haben keinen Anspruch auf Ausnahmegenehmigungen, um sich die höheren Sozialabgaben in Deutschland für jahrelang dort eingesetzte Mitarbeiter zu sparen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) gestern in Kassel klargestellt. Es wies damit die Klage eines polnischen Unternehmens gegen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland zurück (Az.: B 12 KR 19/16 R).
Das Unternehmen hatte unter anderem in den Jahren 2005 und 2006 Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum in Deutschland beschäftigt. Es wollte aber die wesentlich höheren Beiträge zur deutschen Sozialversicherung nicht rückwirkend zahlen und beantragte deshalb eine Ausnahmegenehmigung. Diese wurde dem Unternehmer aber verwehrt. Zu Recht, wie die obersten Sozialrichter jetzt entschieden. So rechtfertige unter anderem das Interesse, sich durch niedrigere Sozialabgaben einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, nicht die Annahme eines Anspruchs auf eine Ausnahmevereinbarung.
Der Fall wurde noch auf Basis einer früheren Rechtslage entschieden. Nach Angaben des BSG gilt seit dem 1. Mai 2010 in der EU der Grundsatz, wonach Arbeitnehmer in der Regel in dem Land sozialversichert sind, in dem sie beschäftigt sind. Schickt ein Unternehmen einen Mitarbeiter in einen anderen EU-Staat, gelten die Rechtsvorschriften aus dem Ursprungsland weiter, wenn die Dauer des Arbeitseinsatzes 24 Monate nicht überschreitet. Außerdem darf der Mitarbeiter keinen Kollegen ersetzen, dessen Entsendezeit abgelaufen ist.
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