Vermischtes

Sozialamt muss Betreuungsangebote in Pflegeheim bezahlen

  • Dienstag, 3. Juni 2025
/picture alliance, Andreas Gillner
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Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die soziale Absicherung von Menschen gestärkt, die nicht gesetzlich oder auch privat pflegeversichert sind. Für sie muss die Sozialhilfe sogenannte „Hilfe zur Pflege“ im gleichen Umfang erbringen, wie es den Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen entspricht, wie das BSG in Kassel in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil entschied (Az. B 8 SO 2/24 R).

Damit sprach es einem Mann aus dem Raum Lübeck eine bessere Heimversorgung zu. Weil er nicht pflegeversichert ist, übernahm das Sozialamt des Kreises Steinburg bereits die Kosten für seinen Heimplatz. Neben Unterkunft, Körperpflege und Verpflegung machte das Heim den Bewohnern zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote.

Wie nun das BSG entschied, muss der Landkreis als Sozialhilfeträger auch dies bezahlen. Nach dem Willen des Gesetzgebers entspreche der Anspruch auf Hilfe zur stationären Pflege den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, hieß es.

Seit 2017 bezahle diese auch für „besondere Betreuungsleistungen“, soweit dies wie hier in den Vergütungsvereinbarungen zwischen Heim und Pflegekassen vereinbart ist. Aus dem „Gleichlauf des Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ folge, dass dann auch die Sozialhilfe diese Leistungen bezahlen müsse.

Dass die Sozialhilfeträger an den Verhandlungen zwischen Heimträgern und Pflegekassen nicht beteiligt sind, ändere daran nichts. Das Einvernehmen des jeweiligen Heimträgers werde gesetzlich „fingiert“.

afp

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