Vermischtes

Sozialgericht bestätigt Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte

  • Freitag, 15. November 2013

Berlin – Ab Anfang 2014 gilt zum Nachweis des Versicherungsschutzes nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Versicherte haben keinen Anspruch auf einen anderen Versicherungsnachweis gegenüber den Krankenkassen. Das hat das Sozialgericht Berlin Mitte November entschieden (S 81 KR 2176/13 ER).

„Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der Personaldaten auf der Karte sind durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt. Sie sichern eine effektive Leistungserbringung und Abrechnung“, teilte das Gericht mit. Das obligatorische Foto erleichtere die Identitätskontrolle und verhindere damit einen Missbrauch der Karte.

Seit Monaten wehren sich Versicherte vor allem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken gegen die Einführung der Karte. Bisher hatte das Sozialgericht die entsprechenden Rechtsschutzanträge wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen. Erstmals lehnte es jetzt einen Antrag auch aus inhaltlichen Gründen ab. Der in Berlin wohnende Antragsteller war noch im Besitz einer alten Krankenversichertenkarte, die zum 30. September ungültig wurde.

Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte er sich, seiner Krankenkasse zur Anfertigung der neuen elektronischen Gesundheitskarte die angeforderten Personalangaben und ein Lichtbild zu übersenden. Zur Begründung gab er an, die „biometrisch angelegten Krankenkarten“ nicht nutzen zu wollen und verwies auf die dagegen erhobene öffentliche Kritik.

Am 21. Oktober rief der Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens das Sozialgericht Berlin an. Er beantragte, die Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der elektronischen Gesundheitskarte bei seinen Ärzten vorlegen könne. Dies wies die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin zurück.

Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Diese Nutzungs­pflicht beschränke zwar die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers, sei jedoch durch das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung der Behandlungskosten gerechtfertigt.  

Der Antragsteller kann diese Entscheidung des Gerichtes jetzt mit einer Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam anfechten.

hil

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