Ärzteschaft

Sozialgericht: Honorarabzug bei Nichtinstallation des TI-Konnektors zulässig

  • Freitag, 28. Januar 2022
/Gorodenkoff, stock.adobe.com
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Stuttgart – Medi Geno und Medi Baden-Württemberg müssen im Kampf gegen die Honorarkürzung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen bei Verweigerung der Installation des Telematikinfrastruktur-Kon­nek­tors einen Rückschlag verkraften.

Nach Auskunft der ärztlichen Interessensvertretungen lehnte das Sozialgericht Stuttgart eine entspre­chen­de Klage (S 24 KA 166/20) in erster Instanz ab. Das Gericht ließ allerdings die Berufung zum Lan­des­sozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zu.

„Es ist unverständlich, dass das Sozialgericht Stuttgart trotz einer Verfahrensdauer von zwei Jahren die technischen Sicherheitsmängel der TI-Konnektoren nicht näher betrachtet hat, weswegen die gericht­liche Klärung in der nächsten Instanz fortgesetzt werden muss“, sagte der Medi-Vorstandsvorsitzender und Klageführer Werner Baumgärtner.

Die Anschlusspflicht an die Telematikinfrastruktur (TI) könne vor dem Hintergrund der datenschutzrecht­lichen Unzulänglichkeiten und der Sicherheitsmängel der TI-Struktur am Ende keinen Bestand haben.

Der Gesetzgeber hatte festgelegt, dass Praxen vom 1. Juli 2021 an über die Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte (ePA) verfügen müssen. Andernfalls droht eine Honorarkürzung von einem Prozent; ist die Praxis zusätzlich noch nicht an die TI angebunden, sind es 2,5 Prozent.

Im Rahmen der bereits im Januar 2020 eingereichten Klage machten Medi Geno und Medi Baden-Würt­temberg geltend, dass diese Regelungen zum Benutzungs-/Anschlusszwang zumindest in der 2019 gel­tenden gesetzlichen Ausgestaltung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstießen, Ärzte in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzten und daher bei Nichtinstallation auch kein Honorarabzug vorgenommen werden könne.

Das Gericht hielt die Position von Medi Geno und Medi Baden-Württemberg zwar für nachvollziehbar, schloss sich jedoch deren rechtlichen Argumenten im Ergebnis nicht an und sah die daten- und verfas­sungsrechtlichen Mindestanforderungen auch in der Gesetzesfassung von 2019 als gewahrt und damit den Honorarabzug für durchsetzbar an.

Baumgärtner zufolge ging das Gericht auf die vielfachen Sicherheitsmängel trotz vorgebrachter Gut­achten nicht ein. „Dass die Praxen in der Pandemie mit zweieinhalb Prozent Honorarabzug bestraft werden, weil sie den unsicheren Konnektor nicht installieren wollen, ist unzumutbar. Wir brauchen eine sinnvolle Digitalisierung im Gesundheitswesen, die ohne Zwang und Strafen auskommt“, betonte der Medi-Chef.

hil/sb

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