Sozialhilfeempfänger müssen private Darlehen dokumentieren
Celle – Wer Sozialleistungen kassiert und zugleich hohe Geldsummen aus dem Ausland überwiesen bekommt, kann nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht einfach behaupten, es handele sich um ein Darlehen. Auch wer sich im Freundes- und Familienkreis Geld borge, müsse einen Darlehensvertrag anfertigen und Rückzahlungsquittungen aufheben, entschieden die Celler Richter in einem heute veröffentlichten Urteil. Nur so sei klar, dass es sich nicht um eine verschleierte Schenkung oder eine verdeckte Gewährung von Unterhalt handele (AZ: L 7 AS 167/16).
Im konkreten Fall ging es um eine Familie in Hannover, die Hartz-IV-Leistungen bezog und zugleich in 39 Einzelzahlungen über einen Bargeldtransferdienst 117.000 Euro aus Bahrain, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten erhielt. Als dies bekannt wurde, forderte das Jobcenter die gezahlte Stütze zurück.
Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche erklärte der Vater, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen von wohlhabenden Veranstaltern von Hahnenkämpfen aus Bahrain gehandelt habe. Die Familie habe das Geld für Autokäufe, eine Reise, eine Hochzeitsfeier und Schulden eines Bruders benötigt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiere nicht, Zinsvereinbarungen seien aus religiösen Gründen verboten, Rückzahlungsquittungen seien kulturell unüblich. Zur Tilgung sollte Erspartes an Verwandte mitgegeben werden, die es im Libanon übergeben würden.
All dies überzeugte das Landessozialgericht nicht. Es sei nicht ausreichend, wenn bei einer im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit exorbitant hohen Darlehenssumme letztlich Zeit und Höhe der Tilgung im Belieben der Kläger stünden. Das Strafverfahren wegen Geldwäsche wurde letztendlich eingestellt, weil sich eine kriminelle Herkunft des Geldes nicht belegen ließ und es nicht völlig abwegig erschien, dass es sich um ein Darlehen handeln könnte.
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