Bundesgerichtshof betont besondere Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern

Karlsruhe – Mitarbeiter der Sozialleistungsträger müssen auch über den Tellerrand schauen und auf mögliche Ansprüche bei anderen Trägern hinweisen. Unterbleibt dies, können Betroffene Anspruch auf Schadenersatz haben, wie heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az.: III ZR 466/16).
„Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten“, betonten die Richter. Wegen des Ineinandergreifens verschiedener Träger sei das Sozialsystem besonders kompliziert und werde immer komplizierter. Eine gute Beratung sei daher Grundlage dafür, dass das System überhaupt funktioniere. „Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat“, erklärte der BGH weiter.
Im konkreten Fall war einem schwerbehinderten Mann über Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente entgangen, weil seine Mutter als Betreuerin stattdessen beim Landratsamt im sächsischen Meißen Leistungen der Grundsicherung beantragt hatte und die dortigen Sachbearbeiter sie zunächst nicht auf ein Recht auf eine Erwerbsminderungsrente für ihren Sohn informierten.
Nach Ansicht des Gerichts wäre es jedoch ohne weitere Ermittlungen offenkundig gewesen, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente habe bestehen können. Daher hätte man beim Sozialamt schon 2004 eine Beratung bei der Rentenversicherung empfehlen müssen. Weil dies unterlassen worden sei, seien Amtspflichten verletzt worden, urteilte der BGH.
Im Streitfall soll nun das Oberlandesgericht Dresden klären, ob ein Rentenanspruch bereits 2004 bestand und in welcher Höhe dann Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der Sohn hat den Landkreis auf Schadenersatz verklagt, ihm seien von 2004 bis 2011 mehr als 50.000 Euro entgangen.
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