Spezialfachärztliche Versorgung: Ambulante Operationen bleiben außen vor

Düsseldorf – Auf Drängen der Bundesländer wird der gesamte Bereich der ambulanten Operationen nun doch nicht Bestandteil der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, die der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz als neuen sektorenübergreifenden Versorgungssektor etablieren will.
„Wir nehmen die Bedenken des Bundesrates, der fürchtet, dass es in diesem neuen Versorgungsbereich zu einer ungesteuerten Mengenausweitung kommen werde, sehr ernst“, erläuterte Jens Spahn, der gesundheitspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, beim 34. Deutschen Krankenhaustag in Düsseldorf: „Deswegen werden wir in einem ersten Schritt das ambulante Operieren grundsätzlich aus dem 116b SGB V rausnehmen und beim 115b SGB V belassen.“
Ansonsten bleibe es dabei, dass die Leistungen ohne Abstaffelung und Mengenbegrenzung erbrachten werden dürften. In fünf Jahren sollen dann die Träger des Gemeinsamen Bundesausschusses einen Erfahrungsbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, ob dieser Weg der richtige war. „Mit der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V haben wir die Tür aufgestoßen für einen neuen Geist im Gesundheitswesen“, betonte der CDU-Gesundheitsexperte.
Lockern will die Bundesregierung darüber hinaus die Regelung, wonach Krankenhäuser nur dann Patienten ambulant nach § 116b SGB V behandeln dürfen, wenn sie eine Kooperationsvereinbarung mit einem niedergelassenen Facharzt vorweisen können.
Spahn: „Die Krankenhäuser fragen sich doch zu Recht, was ist eigentlich, besonders in der Onkologie, wenn ich keinen Partner finde, der mit mir kooperieren will, oder wenn es gar keinen Partner gibt, um zu kooperieren?“ Dort, wo die Klinik keinen kooperationsfähigen Partner finde, müsse auch ein Abweichen von der Kooperationsverpflichtung möglich sein.
Die dritte Änderung bei der spezialfachärztlichen Versorgung, auf die sich Bund und Länder dem Vernehmen nach geeinigt haben, betrifft die Zulassung der Leistungserbringung nach 116b SGB V. Hier soll nun das neue Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V die Aufgabe erhalten, das Nähere über die leistungsbezogene Zulassung zu beschließen – und nicht mehr die Länder. Spahn: „Es ist ja sehr selten, dass die Länder uns bitten, für etwas nicht zuständig zu sein. Aber hier war es so.“ Das Gemeinsame Landesgremium besteht aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkassen, der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten.
Spahn: „Wir wollen im Übrigen auch regeln, dass die bisherigen 116b-Entscheidungen der Länder nicht maximal noch ein Jahr, sondern zwei Jahre fortgelten können, um allen den Übergang etwas leichter zu machen.“
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