Politik

Staatliche Stelle für medizinisches Cannabis

  • Donnerstag, 14. Januar 2016

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit (BMG) plant eine staatliche Stelle, die sich mit dem Aufkauf, der Inbesitznahme  und dem Weiterverkauf von in Deutschland geerntetem Cannabis befassen soll. Das geht aus dem Referentenentwurf zum „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ hervor. Das Gesetz dient dazu, chronisch kranke Patienten nach ärztlicher Indikation mit Medizinalhanf (getrocknete Cannabisblüten, Cannabisextrakte) in kontrollierter pharmazeutischer Qualität versorgen zu können.

Derzeit besitzen 527 Patienten in Deutschland eine Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Bezug von Medizinalhanf, heißt es in dem Gesetzentwurf. 48 Kilogramm Cannabisblüten mussten allein in 2014 aus dem Ausland importiert werden, um die Versorgung der Betroffenen sicherzustellen; 2013 waren es 32 Kilogramm.

Kostenerstattung durch die GKV
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass Versicherte der Gesetzlichen Kranken­versicherung bei therapeutischer Notwendigkeit Medizinalhanf und Cannabis-Fertigarzneimittel (Dronabinol, Nabilon ) erstattet bekommen. Bisher müssen die betroffenen chronisch Kranken die Kosten von ­ je nach Tagesbedarf ­  bis zu 1.800 Euro monatlich für Medizinalhanf selbst tragen. Viele Betroffene nutzen die Ausnahme­erlaubnis des BfArM deshalb nicht und bauen Cannabis selbst an.

Vermutlich steigender Bedarf
Aufgrund dieser neuen Erstattungsmöglichkeit rechnet das BMG mit einem steigenden Bedarf an Medizinalhanf in Deutschland und einem entsprechend höheren Arbeits­aufwand für das BfArM. Die neu einzurichtende staatliche Stelle soll beim BfArM angesiedelt sein. Das BMG geht von fünf Mitarbeitern aus, die sich künftig unter anderem mit der „Ausschreibung des Bedarfs, der Kontrolle des Cannabisanbaus, der Organisation der Belieferungen von Großhändlern und Apotheken, der Einrichtung einer effektiven Verteilungsstruktur sowie der Verhinderung der Nutzung für unerlaubte Zwecke“ befassen sollen.

pb

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