Politik

Strafrechtlicher Schutz vor K.-o.-Tropfen soll gestärkt werden

  • Donnerstag, 24. September 2026
Frank Schwabe (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz /picture alliance, Michael Brandt
Frank Schwabe (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz /picture alliance, Michael Brandt
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Berlin – Der Bundestag hat gestern in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“ beraten. Im Anschluss an die Debatte wurde der Regierungsentwurf zusammen mit einem Gesetzentwurf des Bundesrates „zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.-o.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten“ dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.

„Das Strafrecht muss eine deutliche Antwort geben und einen wirksameren Gewaltschutz bieten; und das erfordert eben auch konsequentere Strafen. Deshalb stellen wir klar: Wer K.-o.-Tropfen für eine Vergewaltigung einsetzt, muss künftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Damit senden wir ein eindeutiges Signal an die Täter, aber auch an die Betroffenen und die Gesellschaft insgesamt. Betroffene sollen wissen: Der Rechtsstaat steht an ihrer Seite“, betonte Frank Schwabe (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz.

Hintergrund des Gesetzentwurfs ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2024, wonach über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen bei einem sexuellen Übergriff keine „gefährlichen Werkzeuge“ sind. Solche Fälle fallen im Sexualstrafrecht deshalb bislang unter einen Auffangtatbestand mit einer Mindeststrafe von drei statt fünf Jahren. Künftig sollen sie auch als „besonders schwere sexuelle Übergriffe“ gelten.

Vorgesehen ist, im Strafgesetzbuch neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen künftig ausdrücklich auch gefährliche „Mittel“ zu erfassen. Als gefährlich sollen laut Entwurf Werkzeuge oder Mittel gelten, die im konkreten Fall geeignet sind, „erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen“.

Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen soll dafür nicht erforderlich sein. Explizit führt die Bundesregierung in der Begründung aus, dass der Tatbestand damit auch K.-o.-Tropfen erfassen soll, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung unter „Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“ fallen.

EB/aha

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