Streit um Hautkrebsscreening für Organtransplantierte

Schwerin – In Mecklenburg-Vorpommern ist ein Streit um die Erweiterung eines bestehenden Selektivvertrags entbrannt. Ziel ist ein altersunabhängiges und halbjähriges Hautkrebsscreening für Patienten nach einer Organtransplantation. Die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) warf dem Bundesversicherungsamt (BVA) gestern vor, den Vertrag untersagt zu haben. Das BVA weist die Vorwürfe weit von sich.
Wie die KVMV gestern mitteilte, sei das BVA der Auffassung, dass es sich um eine „substanzielle“ Erweiterung eines bestehenden Vertrages handele. Dieser müsste auf einer neuen Rechtsgrundlage abgeschlossen und erneut zur Prüfung im Oktober 2018 vorgelegt werden, hieß es. „Damit verhindert das BVA ein zeitnahes Angebot für diese Patienten“, ärgerte sich die KV.
Deutlich erhöhtes Risiko
Ihrer Auffassung nach gilt es als gesichert, dass Patienten nach einer Organtransplantation ein bis zu 100-fach erhöhtes Hautkrebsrisiko haben. Gerade deshalb sollte zeitnah eine Möglichkeit geschaffen werden, ein gesondertes Angebot in der vertragsärztlichen Versorgung zu schaffen, monierte die KV. Besonders kritisch seien die weiteren Ausführungen des BVA zum Nachweis einer „Wirtschaftlichkeit“ zu sehen, hieß es weiter.
„Letztlich bleibt zu hoffen, dass bei den Organtransplantierten keine Hauttumore festgestellt werden“, schreibt die KVMV zudem. Falls dies doch der Fall sein sollte, stelle sich die Frage, wie man die hoffentlich rechtzeitige Diagnose und Behandlung des Hautkrebses „wirtschaftlich“ bewerten solle. „Die gewonnene Lebenszeit ist aus unserer Sicht nicht in Geld aufzuwiegen. Hier handelt das BVA ohne das nötige Augenmaß. Es kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, dass Bundesbehörden die zeitnahe Versorgung auch von kleinen Patientengruppen nachhaltig behindern oder verzögern“, kritisiert die KV scharf das BVA.
Vorwurf der Kompetenzüberschreitung
Der zunehmende Eingriff von Bundespolitik und deren Behörden erschwere es Ärzten und Krankenkassen in den Ländern zunehmend, medizinisch sinnvolle Ergänzungen in der ambulanten Versorgung zu entwickeln und den Patienten anzubieten. Aus Sicht der KVMV nimmt das BVA zunehmend die Rolle einer Fachaufsicht wahr, die Inhalte von medizinischer Versorgung bestimmen will. „Hier besteht dringende Handlungsnotwendigkeit der Bundespolitik, die Aufgaben des BVA auf die einer Rechtsaufsicht einzuschränken“, meint die KV.
Das Bundesversicherungsamt wehrt sich auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes gegen die erhobenen Vorwürfe. Die Behörde bezeichnete die Pressemitteilung als „irreführend“. Sie schieße „übers Ziel hinaus“. „Das Bundesversicherungsamt hat den in Rede stehenden Vertrag in keinster Weise untersagt“, erläuterte ein BVA-Sprecher. Durch die vorgelegte Vertragserweiterung ergebe sich künftig eine neue Rechtslage, die auf den gesamten Vertrag Anwendung finde.
„Das Vertragskonzept selbst wird dadurch jedoch nicht infrage gestellt“, so der Sprecher. Das BVA habe daher lediglich darum gebeten, die entsprechende Umstellung vorzunehmen und im Oktober 2018 über den Sachstand zu berichten. „Eine Vorgabe dahingehend, dass der bereits unterzeichnete Vertrag bis zur erfolgten Umstellung nicht umgesetzt werden könne, erfolgte seitens des Bundesversicherungsamtes nicht“, erläuterte der Sprecher.
BVA: Handeln nicht als Fachaufsicht
Er wies darauf hin, dass die Ausführungen des BVA zur Wirtschaftlichkeit an der geltenden Rechtslage ausgerichtet sind. So muss die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zugrunde liegenden Verträge nachweisbar sein. Das BVA habe diesbezüglich einzig und allein auf die Rechtsgrundlage hingewiesen und sich die Anforderung eines entsprechenden Nachweises zu gegebener Zeit vorbehalten.
Den Vorwurf, das BVA agiere im Bereich der Selektivverträge als Fachaufsicht, wies der Sprecher ebenfalls entschieden zurück. Das BVA prüfe ausschließlich, ob Recht und Gesetz befolgt werden, sagte er. Insbesondere lege man großen Wert darauf, selektivvertraglich vereinbarte innovative Versorgungskonzepte nicht allein aufgrund formaljuristischer Fragestellungen zu verzögern oder gar zu verhindern.
„Freilich bleibt es dabei, dass die Vereinbarungen den rechtlich vorgegebenen Rahmenbedingungen entsprechen müssen, insofern kommen das Bundesversicherungsamt nicht umhin, ein besonderes Augenmerk auf die Intention des Gesetzgebers zu legen“, erläuterte der BVA-Sprecher weiter.
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