Ärzteschaft

Techniker Krankenkasse verbessert Patientenquittung

  • Dienstag, 2. Juli 2013

Mainz – Ein Infosystem für Kunden hat die Techniker Krankenkasse (TK) Anfang dieses Jahres ergänzend zur Patientenquittung eingeführt. Wie eine Sprecherin gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt sagte, sieht die TK das System nach einigen Monaten Laufzeit als Erfolg. 100 Kunden pro Woche nähmen das Angebot mittlerweile in Anspruch. Die Kasse habe für das Infosystem rund 10.000 Fachbegriffe von A bis Z in einfache Kurzbe­schreibungen übersetzt, um Fachbegriffe für Laien zu erklären.

Laut der rheinland-pfälzischen Landesvertretung der Kasse können TK-Versicherte sich bereits seit Jahren eine Patientenquittung ausstellen lassen. Diese liste übersichtlich und verständlich alle vom Arzt abgerechneten Leistungen auf, so dass die Patienten die entstandenen Kosten nachvollziehen könnten, so Anneliese Bodemar, Leiterin der rheinland-pfälzischen Landesvertretung.

„Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung erfolgt diese Information nicht mehr über die Kassenärztliche beziehungsweise die Kassenzahnärztliche Vereinigung, sondern über die Krankenkassen“, sagt Bodemar weiter. Dadurch erhielten die Versicherten einen guten Überblick darüber, welche Leistungen welcher Arzt zu welchen Kosten für sie erbracht habe.

Die Versicherten können die Patientenquittung telefonisch bei der TK bestellen. Bald soll dies auch über das Portal tk.de möglich sein. Die TK stelle die gewünschte Kosten­aufstellung den Kunden dann postalisch zu. Aus Datenschutzgründen verzichtet die Kasse darauf, die gesamte Patientenquittung online abzuwickeln.

Die Patienten können im Rahmen des Angebots auch die gestellten Diagnosen anfordern. „Der Blick in die eigene Patientenquittung ist somit ein übersichtlicher und verständlicher Auszug aus der Krankengeschichte, welcher auch bei der Planung einer neuen Behandlung hilft, Untersuchungen zu vermeiden, die möglicherweise bereits vor einiger Zeit von einer anderen Praxis vorgenommen wurden“, so Bodemar.

Die TK-Patientenquittung reicht maximal 18 Monate zurück. Darin sind alle Arzt- und Zahnarztbesuche enthalten, die länger als ein halbes Jahr zurückliegen.

hil

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