Politik

Telefonische Krankschreibung vorerst bis 18. Mai möglich

  • Mittwoch, 29. April 2020
/Gerhard Seybert, stock.adobe.com
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Berlin – Ärzte können Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atem­wege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, vorerst bis zum 18. Mai telefonisch Krankschreiben. Eine Sonderregelung für die Coronakrise hat der Gemeinsame Bundes­ausschuss (G-BA) heute verlängert. Sie wäre sonst am 4. Mai ausgelaufen.

Befristet gilt damit nun weiter, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) wegen leichter Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Kalendertage auch telefonisch möglich sind. Sie kann einmalig um weitere sieben Tage verlängert wer­den.

Die telefonische Anamnese durch Vertragsärzte müsse „im Wege der persönlichen ärztli­chen Überzeugung“ vom Zustand der Versicherten durch eingehende Befragung erfolgen, mahnt der G-BA. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasse auch die tech­nisch weitergehende Videotelefonie.

Das Gremium wies erneut darauf hin, es gelte unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung weiter, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symp­tomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen sollten.

Der G-BA kündigte an, rechtzeitig vor den 18. Mai 2020 über eine mögliche erneute Ver­län­gerung zu entscheiden. Hintergrund ist, Ansteckungsmöglichkeiten zu verringern und Praxen zu entlasten. Der Deutsche Hausärzteverband hatte erst gestern gefordert, die Sonderregelung mindestens bis Ende Juni zu verlängern.

Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft.

may/dpa

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