Telemedizin: KBV weist Kritik an Anpassungen im Bundesmantelvertrag zurück

Berlin – Kritik an Anpassungen im Bundesmantelvertrag zur Telemedizin weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zurück. Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung hatte in Richtung der KBV und des GKV-Spitzenverbandes „deutliche Überregulierung“ beklagt – die Regelungen erfolgten jedoch aufgrund gesetzlicher Vorgaben.
„Mit der Vereinbarung setzen wir zum einen gesetzliche Vorgaben um, zum anderen stärken wir die Qualität der Videosprechstunde“, sagte Sibylle Steiner, Mitglied des Vorstands der KBV, dem Deutschen Ärzteblatt.
Terminvermittlungsdienste müssten nach medizinischen Kriterien und nicht nach Leistungswünschen priorisieren dürfen, so Steiner weiter. „Zudem ist es ganz im Sinne des Patienten, wenn auch seine Anschlussversorgung gewährleitet wird. Letztlich also kommt die gemeinsame Vereinbarung von KBV und GKV-Spitzenverband allen Beteiligten zugute.“
Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung kritisierte, die Vereinbarung der Bundesmantelvertragspartner sehe eine Regulierung vor, welche zusätzliche Einschränkungen beinhalte. Unter anderem bewertet der Verband die vorgesehene verpflichtende Nutzung eines Tools zur Ersteinschätzung kritisch.
Auch die Vorgabe, wonach eine vorrangige Vergabe von Videosprechstunden an Patienten sichergestellt werden soll, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der räumlichen Nähe zum Praxissitz haben, lehnt der Verband ab.
Beide Punkte gehen allerdings auf das 2024 in Kraft getretene Digital-Gesetz (DigiG) zurück. Mit diesem wurden die Partner des Bundesmantelvertrags vom Gesetzgeber verpflichtet, „Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder Konsilien erbracht werden“, zu vereinbaren.
Hierbei sollte ausdrücklich auch eine Berücksichtigung „elektronischer Programme für eine standardisierte Ersteinschätzung“ sowie einer „strukturierten Anschlussversorgung bei Videosprechstunden“ erfolgen. Letzteres wollen GKV-Spitzenverband und KBV mit den Bezug zur notwendigen räumlichen Nähe von (Video-)Arzt und Patient gewährleisten.
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