Ärzteschaft

Mehr Möglichkeiten für Videosprechstunden in der Psychotherapie

  • Freitag, 20. Dezember 2024
/Chanelle Malambo/peopleimages.com, stock.adobe.com
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Berlin – Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen dürfen künftig auch als Videosprech­stunde durchgeführt werden. Außerdem wird eine laufende Psychotherapie im Falle eines Wechsels der Kranken­kasse von der neuen Kasse nicht erneut fachlich-inhaltlich überprüft. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband geeinigt.

Durften Psychotherapeuten Videosprechstunden bislang nur für die Akutbehandlung und für Einzel- und Gruppentherapien anbieten, ist das ab 1. Januar ausdrücklich auch für psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen erlaubt.

Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in der Psychotherapie-Vereinbarung. Der Bewertungsaus­schuss wird nun den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) überprüfen und hinsichtlich der Vorgaben zur Videosprechstunde rückwirkend zum 1. Januar 2025 anpassen.

Die Neufassung der Psychotherapie-Vereinbarung tritt am 1. Januar in Kraft und sieht vor, dass mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden sollen. Dabei wird empfohlen, dass insbesondere die erste psychotherapeutische Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung in der Praxis stattfinden.

Psychotherapeuten haben jedoch die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen die Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen ausschließlich per Video durchzuführen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Aufsuchen der Praxis aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder der Patient dies ausdrücklich wünscht.

Neu ist eine Ergänzung, dass Psychotherapeuten auch bei Videobehandlung im Krisenfall dafür Sorge zu tragen haben, dass eine geeignete Weiterbehandlung gewährleistet ist, sofern dies medizinisch erforderlich ist. Diese Regelung gilt für alle Videositzungen in der Psychotherapie.

Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen haben KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart, dass ein Patient, der sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet, diese bei einem Kassenwechsel ungehindert fortsetzen kann.

Voraussetzung ist, dass er bei der neuen Krankenkasse einen Antrag auf Fortsetzung der Therapie stellt. Im Gegenzug verzichtet die Krankenkasse auf eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung des bereits durch die Vorkasse genehmigten Therapiekontingents. Entscheidend ist, dass der Patient den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals einreicht, spätestens aber zum Zeitpunkt der ersten Sitzung im entsprechenden Quartal.

Psychotherapeuten erhalten Nachvergütung zum Strukturzuschlag

Psychotherapeuten erhalten nun zudem unter Umständen eine Nachvergütung zum Strukturzuschlag. Konkret geht es um die Jahre 2012 bis 2015. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2023.

Das Gericht hatte die Aufnahme von Strukturzuschlägen für Psychotherapeuten im Kern gebilligt, aber den auf die bereits vergangenen Zeiträume der Jahre 2012 bis 2015 rückwirkenden Beschluss moniert. Das Bundes­sozialgericht (BSG) hat im März dieses Jahres das Urteil in seine Entscheidung aufgenommen, sodass der Bewertungsausschuss jetzt die Nachvergütung beschließen konnte.

Eine Nachvergütung erhalten nur die Psychotherapeuten, deren Honorarbescheide in einem der betroffenen Quartale 1/2012 bis 4/2015 aktuell noch nicht bestandskräftig sind. Die Höhe der Nachvergütung wird von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) berechnet und ausgezahlt.

aha/EB

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