Umsatzsteuerbefreiung darf nicht nur für Ärzte und Krankenhäuser gelten
Luxemburg – Deutschland muss gemeinnützigen Trägern auch in den Bereichen Pflege, Bildung, Sport und Kultur die Zusammenarbeit steuerlich erleichtern. Die Umsatzsteuerbefreiung für trägerübergreifende Dienste darf nicht wie bislang auf Ärzte und Krankenhäuser beschränkt bleiben, wie gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Er gab damit einer Klage der EU-Kommission gegen Deutschland statt (AZ: C-616/15).
Nach EU-Recht sind verschiedene, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit. Dies soll dann auch für Dienstleistungen gelten, die verschiedene begünstigte Träger in „selbstständigen Zusammenschlüssen“ gemeinsam erbringen. Deutschland hat dies nur für das Gesundheitswesen umgesetzt, und auch dort vorrangig für Zusammenschlüsse von Ärzten und Krankenhäusern, etwa für den gemeinsamen Betrieb von Großgeräten.
Nach dem Luxemburger Urteil muss Deutschland dies auch auf andere gemeinnützige Bereiche ausdehnen, etwa Sozialfürsorge, Pflege, Bildung und Erziehung sowie bestimmte Dienstleistungen in den Bereichen Sport und Kultur – zudem im Gesundheitswesen über Ärzte und Krankenhäuser hinaus.
Beispiele nannten die EU-Kommission und auch der EuGH nicht. Denkbar wären aber eine gemeinsame Großküche mehrerer Heime, von verschiedenen Vereinen genutzte Sporteinrichtungen oder Kooperationen sozialer Träger im Bereich von Datenverarbeitung, Organisation und Verwaltung.
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