Kliniken müssen Kassen Umsatzsteuer für Zytostatika erstatten
Kassel/Karlsruhe – Krankenhäuser müssen Krankenkassen die Umsatzsteuer auf Medikamente für die ambulante Krebsbehandlung unter Umständen zurückbezahlen. Das hat gestern der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 1 KR 5/19 R).
Die Rückzahlungspflicht gilt den Richtern zufolge allerdings nur dann, wenn die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts noch nicht rechtskräftig geworden sind – und die Krankenhäuser nicht vorher noch einen Rechtsstreit mit Finanzämtern führen müssen, um das abgeführte Geld wiederzubekommen. Wäre es aber möglich, die Umsatzsteuer zurückzuholen und den Kassen zu erstatten, sei dies den Krankenhäusern auch zuzumuten. Versäumen die Kliniken dies, machen sie sich schadenersatzpflichtig.
Hintergrund ist, dass die Krankenkassen für in Kliniken individuell angemischte Zytostatika für die Chemotherapie jahrelang Umsatzsteuer bezahlten, bis der Bundesfinanzhof 2014 entschied, dass diese Abgabe umsatzsteuerfrei ist. Wegen des hohen Aufwandes lehnten die Kliniken es aber zum Teil ab, das Geld für die Krankenkassen zurückzuholen und diesen zu erstatten.
Im Februar entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass den Rückforderungen privater Krankenversicherungen grundsätzlich nichts im Weg steht. Das Bundessozialgericht traf nun eine ähnliche Entscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung.
Im konkreten Fall gaben die Richter der Techniker Krankenkasse Recht, die gegen ein Krankenhaus aus Karlsruhe geklagt hatte. Es ging dabei um die Erstattung von knapp 1.320 Euro. Um wie viel Geld es bundesweit geht, ist dem GKV-Spitzenverband zufolge unklar. Der Rechtsvertreter der der Techniker-Krankenkasse sprach vor dem BSG von Summen „in astronomischen Höhen“, die die Krankenkassen über die Jahre zu viel gezahlt hätten.
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