Vermischtes

Kliniken müssen Kassen Umsatzsteuer für Zytosta­tika erstatten

  • Mittwoch, 10. April 2019

Kassel/Karlsruhe – Krankenhäuser müssen Krankenkassen die Umsatzsteuer auf Medika­mente für die ambulante Krebsbehandlung unter Umständen zurückbezahlen. Das hat ges­tern der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 1 KR 5/19 R).

Die Rück­zahlungspflicht gilt den Richtern zufolge allerdings nur dann, wenn die Umsatz­steuerbescheide des Finanzamts noch nicht rechtskräftig geworden sind – und die Kran­ken­häuser nicht vorher noch einen Rechts­streit mit Finanzämtern führen müssen, um das abgeführte Geld wiederzubekommen. Wäre es aber möglich, die Umsatzsteuer zurückzu­holen und den Kassen zu erstatten, sei dies den Krankenhäusern auch zuzumu­ten. Ver­säu­­men die Kliniken dies, machen sie sich schadenersatzpflichtig.

Hintergrund ist, dass die Krankenkassen für in Kliniken individuell angemischte Zytosta­tika für die Chemotherapie jahrelang Umsatzsteuer bezahlten, bis der Bundesfinanzhof 2014 entschied, dass diese Abgabe umsatzsteuerfrei ist. Wegen des hohen Aufwandes lehnten die Kliniken es aber zum Teil ab, das Geld für die Krankenkassen zurückzuholen und die­sen zu erstatten.

Im Februar entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass den Rückforderungen pri­vater Krankenversicherungen grundsätzlich nichts im Weg steht. Das Bundessozialgericht traf nun eine ähnliche Entscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung.

Im konkre­ten Fall gaben die Richter der Techniker Krankenkasse Recht, die gegen ein Krankenhaus aus Karlsruhe geklagt hatte. Es ging dabei um die Erstattung von knapp 1.320 Euro. Um wie viel Geld es bundesweit geht, ist dem GKV-Spitzenverband zufolge unklar. Der Rechtsver­treter der der Techniker-Krankenkasse sprach vor dem BSG von Summen „in astro­no­mi­schen Höhen“, die die Krankenkassen über die Jahre zu viel gezahlt hätten.

dpa/afp/may

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