Ärzteschaft

Unfall­versicherungsschutz für Notärzte neu geregelt

  • Donnerstag, 20. April 2017

Hamburg – Das neue „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ (HHVG) bringt Änderungen beim Unfallversicherungsschutz vieler nebenberuflicher Notärzte im Rettungsdienst mit sich. Darauf hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) heute hingewiesen. Demnach fallen notärztliche Tätig­keiten im Rettungsdienst unter gewissen Voraussetzun­gen nicht mehr unter die freiwilli­ge BGW-Versicherung, sondern unterliegen automatisch dem gesetzlichen Unfall­ver­siche­­rungsschutz.

Notärzte, die nur nebenberuflich Rettungsdienst fahren und mindestens 15 Stunden pro Woche anderweitig beschäftigt sind, benötigen keine freiwillige BWG-Versicherung mehr. Denn sie sind nun Kraft des Gesetzes über das Rettungsdienstunternehmen ver­sichert. Das gilt auch für niedergelassene Mediziner, die nebenberuflich als Rettungsarzt arbeiten.

Allerdings sollten diese sich für potenzielle Unfallschäden bei selbstständig ausgeübten ärzt­li­chen Arbeiten unter Umständen auch weiterhin absichern lassen, empfiehlt die BGW. Nur für Mediziner, die ausschließlich oder hauptsächlich als Rettungsärzte unterwegs sind, än­dert sich durch das HHVG nichts: Sie benötigen auch künftig eine freiwillige Versiche­rung.

hil/sb

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