Unfallversicherungsschutz für Notärzte neu geregelt
Hamburg – Das neue „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ (HHVG) bringt Änderungen beim Unfallversicherungsschutz vieler nebenberuflicher Notärzte im Rettungsdienst mit sich. Darauf hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) heute hingewiesen. Demnach fallen notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienst unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr unter die freiwillige BGW-Versicherung, sondern unterliegen automatisch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Notärzte, die nur nebenberuflich Rettungsdienst fahren und mindestens 15 Stunden pro Woche anderweitig beschäftigt sind, benötigen keine freiwillige BWG-Versicherung mehr. Denn sie sind nun Kraft des Gesetzes über das Rettungsdienstunternehmen versichert. Das gilt auch für niedergelassene Mediziner, die nebenberuflich als Rettungsarzt arbeiten.
Allerdings sollten diese sich für potenzielle Unfallschäden bei selbstständig ausgeübten ärztlichen Arbeiten unter Umständen auch weiterhin absichern lassen, empfiehlt die BGW. Nur für Mediziner, die ausschließlich oder hauptsächlich als Rettungsärzte unterwegs sind, ändert sich durch das HHVG nichts: Sie benötigen auch künftig eine freiwillige Versicherung.
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