Politik

Sozialversicherungs­pflicht: Reformpläne für Notärzte

  • Montag, 23. Januar 2017
Uploaded: 30.08.2016 15:38:45 by maybaum

Berlin – Ärzte, die in einer Nebentätigkeit als Notärzte tätig sind, sind nach Plänen der Großen Ko­alition künftig für diese Arbeit unter bestimmten Bedingungen nicht mehr so­zialversicherungspflichtig. Das geht aus Änderungs­an­trägen zum Heil- und Hilfsmittelge­setz hervor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegen.

Konkret sollen Einnahmen als Notarzt im Rettungsdienst nicht beitrags­pflichtig sein, wenn die Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von re­gelmäßig mindes­tens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätig­keit als zugelas­se­ner Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

In der Begründung zum Antrag, den Union und SPD gemeinsam eingereicht haben, heißt es, die Notarztversorgung in Deutschland erfolge weit überwiegend durch Ärzte, die die­se zusätzlich zu einer Tätigkeit übernehmen. Angesichts einer steigenden Anzahl von Not­arzteinsätzen nehme der Bedarf an geeigneten Notärzten im Rettungsdienst zu.

„Gerade in ländlichen Regionen steht die Notarztversorgung deshalb vor besonderen He­rausforderungen. Die notwendige Versorgung kann ohne Ärztinnen und Ärzte, die zu­sätzlich zu einer Tätigkeit notärztliche Dienste im Rettungsdienst übernehmen, vor Ort nicht anderweitig sichergestellt werden“, betonen die Koalitionspartner.

Sie stellen weiter klar, dass die Sicherstellung einer flächendeckenden notärztlichen Ver­sorg­ung im Interesse des Allgemeinwohls und zum Schutz von Leben und Gesundheit von Patienten in Akutsituationen notwendig sei. „Mit der Neuregelung wird dieses zusätz­­liche Engagement von Ärztinnen und Ärzten erleichtert“.

Hintergrund der Reformpläne ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG, Az.: B 12 R 19/15 B), welches ein Urteil des Landes­so­zial­gerichts Mecklenburg-Vorpommern bestä­tig­te, das die Be­schäftigung der Notärzte als Scheinselbst­ständig­keit eingestuft hatte (Az: L7R60/12). Manche Bundesländer befürchten seitdem, dass es deutlich schwieriger wer­den könnte, Notarztstand­orte im notwendigen Umfang zu besetzen.

Zum Heil- und Hilfsmittelgesetz haben die Koalitionäre darüber hinaus eine ganze Reihe von weiteren Änderungsanträgen vorgelegt, die fachfremd sind und als sogenannter „Om­nbius“ an das Gesetz angehängt werden sollen. Dies betrifft unter anderem eine Re­gelung zur Kodierung von Diagnosen, der Beauf­tra­gung eines Gutachtens zum morbi­di­täts­orientierten Risikostrukturausgleich oder auch zum Mutterschutz.

Private Krankenversicherungen sollen demnach etwa dazu verpflichtet werden, selbst­stän­digen Frau­en in der Phase des Mutterschutzes sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes Krankentagegeld zu bezahlen. Voraussetzung ist, dass eine private Krankentage­geldversicherung bestehe. Der Gesetzgeber wolle damit eine Schutzlücke für selbstständige, privat versicherte Frau­en schließen, heißt es.

Übermorgen will der Gesundheitsausschuss des Bundestags über die Anträge beraten. Diese sollen voraussichtlich im Februar mit dem geplanten Heil- und Hilfsmittelgesetz beschlossen werden.

may

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