Sozialversicherungspflicht: Reformpläne für Notärzte

Berlin – Ärzte, die in einer Nebentätigkeit als Notärzte tätig sind, sind nach Plänen der Großen Koalition künftig für diese Arbeit unter bestimmten Bedingungen nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Das geht aus Änderungsanträgen zum Heil- und Hilfsmittelgesetz hervor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegen.
Konkret sollen Einnahmen als Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig sein, wenn die Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.
In der Begründung zum Antrag, den Union und SPD gemeinsam eingereicht haben, heißt es, die Notarztversorgung in Deutschland erfolge weit überwiegend durch Ärzte, die diese zusätzlich zu einer Tätigkeit übernehmen. Angesichts einer steigenden Anzahl von Notarzteinsätzen nehme der Bedarf an geeigneten Notärzten im Rettungsdienst zu.
„Gerade in ländlichen Regionen steht die Notarztversorgung deshalb vor besonderen Herausforderungen. Die notwendige Versorgung kann ohne Ärztinnen und Ärzte, die zusätzlich zu einer Tätigkeit notärztliche Dienste im Rettungsdienst übernehmen, vor Ort nicht anderweitig sichergestellt werden“, betonen die Koalitionspartner.
Sie stellen weiter klar, dass die Sicherstellung einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung im Interesse des Allgemeinwohls und zum Schutz von Leben und Gesundheit von Patienten in Akutsituationen notwendig sei. „Mit der Neuregelung wird dieses zusätzliche Engagement von Ärztinnen und Ärzten erleichtert“.
Hintergrund der Reformpläne ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG, Az.: B 12 R 19/15 B), welches ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern bestätigte, das die Beschäftigung der Notärzte als Scheinselbstständigkeit eingestuft hatte (Az: L7R60/12). Manche Bundesländer befürchten seitdem, dass es deutlich schwieriger werden könnte, Notarztstandorte im notwendigen Umfang zu besetzen.
Zum Heil- und Hilfsmittelgesetz haben die Koalitionäre darüber hinaus eine ganze Reihe von weiteren Änderungsanträgen vorgelegt, die fachfremd sind und als sogenannter „Omnbius“ an das Gesetz angehängt werden sollen. Dies betrifft unter anderem eine Regelung zur Kodierung von Diagnosen, der Beauftragung eines Gutachtens zum morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich oder auch zum Mutterschutz.
Private Krankenversicherungen sollen demnach etwa dazu verpflichtet werden, selbstständigen Frauen in der Phase des Mutterschutzes sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes Krankentagegeld zu bezahlen. Voraussetzung ist, dass eine private Krankentagegeldversicherung bestehe. Der Gesetzgeber wolle damit eine Schutzlücke für selbstständige, privat versicherte Frauen schließen, heißt es.
Übermorgen will der Gesundheitsausschuss des Bundestags über die Anträge beraten. Diese sollen voraussichtlich im Februar mit dem geplanten Heil- und Hilfsmittelgesetz beschlossen werden.
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