Urteil: Herzkranker Junge kommt nicht auf Transplantationsliste
Gießen – Das Universitätsklinikum Gießen/Marburg (UKGM) muss einen herzkranken Jungen mit schwerem Hirnschaden nicht auf die Warteliste für ein Spenderorgan setzen. Das hat das Landgericht Gießen am Freitag nach einem monatelangen Streit mit den Eltern des Kindes entschieden. Es stützte damit das Vorgehen der behandelnden Ärzte, die den Zweijährigen wegen der Schädigung und den damit verbundenen Risiken für nicht transplantationsfähig halten. Der Anwalt der Eltern will Rechtsmittel einlegen. Der Junge ist derzeit an ein künstliches Herz angeschlossen.
Das UKGM hatte eine Listung für ein neues Herz abgelehnt, nachdem der Junge kurz vor seiner Verlegung aus einem Istanbuler Krankenhaus nach Gießen einen Herzstillstand erlitten hatte und sich bei ihm ein schwerer hypoxisch-ischämischer Hirnschaden entwickelt hatte. Der Hirnschaden sei vermutlich im Rahmen der langen, zum Teil auch unkontrollierten Wiederbelebungsmaßnahmen entstanden.
Das UKGM hatte sich bei der Entscheidung gegen die Listung für ein neues Herz auf das Transplantationsgesetz (TPG) - Erfolgsaussicht und Dringlichkeit sollen bei der Zuteilung abgewogen werden – und auf Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) für die Wartelistenführung und die Organvermittlung (gem. § 16 TPG) berufen.
Nach der Entscheidung der Ärzte, das Kind nicht auf die Warteliste zu setzen, hatten die Eltern im September das Gericht angerufen. Die Einschätzung der Ärzte sei nicht zu beanstanden, hieß es jetzt in der Urteilsbegründung. Auch die entsprechende Norm des Transplantationsgesetzes und die Richtlinien der Bundesärztekammer seien wirksam.
Das Gericht wies auch den Vorwurf der Eltern zurück, der Junge werde wegen seiner Behinderung diskriminiert. Nicht die Hirnschädigung an sich, sondern die sich daraus ergebenden Operationsrisiken seien das Hindernis für eine Organtransplantation, erkläre das Landgericht. Das Schicksal des Kindes sei dabei kein Einzelfall, so das Gericht weiter. Es gebe viele Patienten, die zwar eine Transplantation benötigten, diese aber wegen des zweifelhaften Erfolgs der Operation nicht erhalten.
Der Anwalt der Eltern bedauerte die Entscheidung des Gerichts. Es blende die vorgebrachte Kritik am Transplantationsgesetz und den Richtlinien der Bundesärztekammer aus. Der ärztliche Geschäftsführer des Universitätsklinikum Gießen, Werner Seeger, wertete die Entscheidung des Gerichts als „umfassende Bestätigung" der Ärzte des Klinikums.
In dem Streit hatten sich die Eltern mit der Klinik zunächst auf einen sogenannten Zwischenvergleich geeinigt. Demnach bekamen die Eltern vier Wochen Zeit, eine andere Klinik für ihren Sohn zu finden. Weil das scheiterte, musste nun das Gericht entscheiden.
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