Urteil: Krankenkassen müssen Haarwuchsmittel nicht bezahlen

Darmstadt – Krankenkassen müssen grundsätzlich keine Haarwuchsmittel bezahlen. Dies teilte das Hessische Landessozialgericht nach einem Urteil heute in Darmstadt mit (Az. L 1 KR 405/20).
Der Anspruch der Krankenbehandlung umfasse zwar grundsätzlich die Versorgung mit Arzneimitteln, hieß es. „Ausgeschlossen sind jedoch Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Ein 31-Jähriger, an Haarlosigkeit leidender Versicherter, habe nach verschiedenen erfolglosen Therapien die Übernahme der Kosten für ein Arthritismedikament beantragt, welches als Nebenwirkung den Haarwuchs verstärkt.
Dies hatte die Krankenkasse abgelehnt und darauf verwiesen, dass Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienten, von der Leistungspflicht ausgenommen seien.
Die Krankenkasse bekam nun mit dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts auch in zweiter Instanz Recht. Die von dem 31-Jährigen beklagten psychischen Probleme wegen des Haarverlusts seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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