Urteil: Pharmagroßhändler dürfen sich nur begrenzt unterbieten
Bamberg – Arzneimittel-Großhändler dürfen sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg nur begrenzt gegenseitig im Preisnachlass unterbieten. Sie dürfen pro Packung einen gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlag von 70 Cent auf den Herstellerpreis nicht durch Rabatte wegfallen lassen, wenn sie Medikamente an die Apotheken weiterverkaufen.
„Damit soll sichergestellt werden, dass die Apotheken flächendeckend und wohnortnah versorgt werden“, erklärte heute ein Sprecher des Gerichts. Falls die Pharmagroßhändler den Festzuschlag nicht von den Apotheken verlangten und sich gegenseitig im Preiskampf unterböten, bestehe die Gefahr, dass Großhändler ausfallen. (Aktenzeichen: 3 U 216/15)
Der Preis, den Pharmagroßhändler von Apotheken verlangen können, setzt sich zusammen aus dem Herstellerpreis, dem Festzuschlag von 70 Cent und einem Zuschlag von höchstens 3,15 Prozent, der gedeckelt ist auf höchstens 37,80 Euro pro Packung. Im Fall, über den das Gericht heute entschied, hatte ein Arzneimittel-Großhändler 3 Prozent Rabatt gewährt plus 2,5 Prozent Skonto. Diese 5,5 Prozent Preisnachlass verstießen laut Urteil gegen das Wettbewerbs-, das Arneimittel- und das Heilmittelwerberecht.
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