Urteil rechtskräftig: G-BA muss Namen nennen
Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) die Mitglieder des Unterausschusses (UA) Arzneimittel nennen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März (Az.: VG 2 K 185.14) ist jetzt rechtskräftig. Der G-BA habe keine Rechtsmittel eingelegt, teilte der BPI mit.
Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass der G-BA auf Anfrage Namen, akademischen Grad sowie Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des UA Arzneimittel bekannt geben muss. Diese Auskünfte unterlägen dem Informationsfreiheitsgesetz, es gebe keine ersichtlichen Gründe für den G-BA, diese Angaben zu verweigern. Die Richter stuften damit das Informationsinteresse an den personenbezogenen Daten der Mitglieder des UA Arzneimittel höher ein, als deren Interesse am Schutz dieser Daten und an der Wahrung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Der BPI kündigte nun an, den G-BA um die Daten zu bitten. Man hoffe, dass das Gremium „die richtigen Konsequenzen“ aus diesem Urteil ziehe, sagte Henning Fahrenkamp, BPI-Hauptgeschäftsführer. Das Gericht habe einmal mehr das Anliegen des BPI bestätigt. Das Urteil trage dazu bei, Transparenz in die Entscheidungen, in die Gründe und Hintergründe zu bekommen, die durch den G-BA getroffen würden. Fahrenkamp hofft, dass es in Zukunft möglich sein wird, Auskünfte ohne Gerichtshilfe zu erhalten.
Bereits 2013 hatte ein Mitgliedsunternehmen des BPI vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz das Recht auf Benennung der Mitglieder des UA Arzneimittel erstritten. Der G-BA habe dieses rechtskräftige Urteil jedoch lediglich als „Einzelfallentscheidung“ eingeordnet, bemängelte der BPI. Er habe sich geweigert, dem BPI 2014 entsprechende Auskunft zu erteilen. Gegen den abgewiesenen Widerspruch des G-BA hatte der BPI vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin geklagt.
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