Urteil: Weiterbildung muss befristetes Arbeitsverhältnis des Arztes prägen
Erfurt/Berlin – Die Weiterbildung zum Facharzt muss zeitlich und inhaltlich so strukturiert sein, dass sie das Beschäftigungsverhältnis des Arztes „prägt“ – sonst ist die Befristung des Arbeitsvertrages angreifbar. Das hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) jetzt entschieden (7 AZR 597/15).
Eine Fachärztin für Innere Medizin hatte mit rechtlicher Unterstützung durch den Landesverband Baden-Württemberg des Marburger Bundes (MB) gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ geklagt.
Befristung kann nachträglich unwirksam sein
Mit Erfolg: Ein die Befristung rechtfertigender Sachgrund liegt den Richtern zufolge nur dann vor, wenn Arbeitgeber und Arzt beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses festgelegt haben, welches Weiterbildungsziel angestrebt und welcher Weiterbildungsbedarf durch die Vorgaben der Weiterbildungsordnung entstehen wird.
In groben Umrissen müsse auch erkennbar sein, welche Weiterbildungsinhalte in einem spezifischen zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann – wie im vorliegenden Fall – eine Befristung nachträglich für unwirksam erklärt werden.
„Der Erfolg der Klage könnte Tausenden von Ärzten die Perspektive eröffnen, ihre Befristung überprüfen zu lassen und gleichzeitig eine strukturierte Weiterbildung zum Facharzt einzufordern“, kommentierte die Ärztegewerkschaft. Dem Urteil zufolge ist zwar ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Laut MB geht der Arbeitgeber aber ohne einen solchen Weiterbildungsplan das unkalkulierbare Risiko ein, dass die Befristung im Klagefall keinen Bestand hat. „Mit anderen Worten: Fehlt es an einer belegbaren Weiterbildungsplanung, ist eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses nach dem Ärztevertragsgesetz zukünftig kaum mehr möglich“, verwiesen die Gewerkschafter.
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