Urteil zu Mischpreisen: KBV mahnt weitere Klärung an, Krankenkassen enttäuscht

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat nach dem gestrigen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtmäßigkeit sogenannter Mischpreise von Arzneimitteln weitere Klärungen angemahnt, um Ärzte vor Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu schützen. „Die Entscheidung des BSG ist erst einmal positiv und schon mal ein erster Schritt, auf den wir bei der Klärung der Frage der Wirtschaftlichkeit aufbauen können“, erklärte der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Stephan Hofmeister.
Aus Sicht der KBV bedarf es aber nach wie vor der eindeutigen und rechtssicheren Feststellung, dass die Verordnung von Arzneimitteln mit Mischpreisen grundsätzlich als wirtschaftlich anerkannt wird. „Ziel muss sein, dass Ärzte keine Sorge haben müssen, von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden, wenn sie solche Arzneimittel indikationsgerecht verordnen“, so Hofmeister. Für die Entscheidung für oder gegen eine Therapie müsse die individuelle Abwägung des Arztes ausschlaggebend sein und nicht das Spardiktat der Krankenkassen.
Weniger zufrieden mit dem Urteil ist der GKV-Spitzenverband. „Wir werden mit dem Umstand erst einmal leben müssen, dass der Mischpreis für bestimmte Patientengruppen zu hochgegriffen ist und für andere zu tief“, sagte Verbandssprecher Florian Lanz. Es bleibe aber das Problem, dass die Verhandlungspartner und die Schiedsstelle nicht über eine Datengrundlage für eine valide Prognose zu den Patientengruppenanteilen verfügten – weder um die Prognose zu stellen noch sie später zu überprüfen. Daher sei hier der Gesetzgeber gefragt, diese Datenbasis zu schaffen.
„Mit dem Urteil haben die BSG-Richter zugleich auch bestätigt, dass Ärzte nach wie vor im Einzelfall entscheiden müssen, ob die Verordnung wirtschaftlich ist oder nicht“, sagte Lanz. Das BSG habe entgegen den Ansichten des GKV-Spitzenverbandes die Begründungspflichten der Schiedsstelle deutlich heruntergesetzt. Gleiches gelte für die Bindung der Schiedsstelle an den Beschluss des G-BA. „Diese und weitere Details des Urteils sowie dessen Begründung werden wir uns in Ruhe ansehen und bewerten“, so der Sprecher des GKV-Spitzenverbandes.
Das BSG hatte mit seiner gestrigen Entscheidung ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg aus dem vergangenen Jahr aufgehoben. Das LSG hatte geurteilt, Preise für Arzneimittel, deren Zusatznutzen sich nicht auf alle Patienten bezieht, seien nicht wirtschaftlich. Dies sah der 3. Senat des BSG anders: Gegen die Bildung eines Mischpreises bestünden „keine durchgreifenden allgemeinen rechtlichen Bedenken“, hieß es in der Urteilsbegründung.
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