Urteil zu Unterhaltspflicht bei künstlicher Befruchtung
München – Ein Vater eines durch künstliche Befruchtung gezeugten Sohnes ist mit seiner Klage gegen die durchführenden Ärzte auf Freistellung von der Unterhaltspflicht gescheitert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wie das Landgericht München I. heute mitteilte (Az.: 9 O 7697/17).
Der Mann hatte mit seiner Ehefrau einen Teil der Eizellen im Vorkernstadium noch vor der Kernverschmelzung einfrieren lassen. Später trennte sich das Paar, doch die Frau fälschte die Unterschrift ihres Mannes, um von den Ärzten Eizellentransfers vornehmen zu lassen. Der zweite Versuch führte zur Geburt des Sohnes und damit zu Unterhaltsverpflichtungen.
Der Ehemann wollte für das Kind nicht aufkommen – stattdessen wollte er die Praxis verpflichtet sehen, den Unterhalt zu übernehmen. Nach Ansicht der Richter hatte er seine zunächst erteilte Einwilligung nicht eindeutig genug widerrufen. Die Ärzte hätten keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln – zumal ja die anfängliche schriftliche Zustimmung vorgelegen habe.
Der Kläger hatte nach Angaben des Gerichts im Prozess vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Praxis-Angestellten schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Transfer der Eizellen widerrufen habe. Das Telefonat, so argumentierte hingegen das Gericht, habe aber keinen eindeutigen Inhalt gehabt – und der Mann habe sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit nicht schriftlich oder nochmals mündlich widerrufen. Grundsätzlich könne jedoch die Einwilligung in den Transfer bei Eizellen im Vorkernstadium widerrufen werden, so die Richter.
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