USA: Gesetz zum Gewissensschutz im Gesundheitswesen

Washington – Das US-Repräsentantenhaus hat ein überparteiliches Gesetz zum Gewissensschutz verabschiedet. Mit einer Mehrheit von 245 zu 182 Stimmen haben die Abgeordneten den „Conscience Protection Act“ überparteilich angenommen. Mit der Reform sollen Ärzte, Schwestern, Krankenhäuser und alle im Gesundheitswesen Tätigen den nötigen Rechtsschutz erhalten, wenn sie aus Gewissensgründen Abtreibungen oder Beihilfe zum Suizid ablehnen.
Im Senat haben eine erste Lesung und Debatte bereits stattgefunden. Noch ist aber unklar, wie sich die 54 Republikaner, 44 Demokraten und zwei Unabhängige entscheiden. Sollte die Präsidentschaftswahl vor der endgültigen Abstimmung stattfinden, dürfte das Ergebnis offen sein. Turnusgemäß wird mit der Wahl von den auf sechs Jahre gewählten 100 Senatoren ein Drittel ausgewechselt.
Die US-Bischofskonferenz begrüßte, dass mit dem Vorstoß Lücken in der bisherigen Gesetzgebung geschlossen würden. Diese hatten einzelne Bundesstaaten wie Kalifornien, Washington und New York genutzt, indem sie gesetzliche Ausnahmeregelungen für konfessionelle Krankenhäuser und Krankenpfleger in Fragen der Abtreibung und Sterbehilfe ablehnten. Der New Yorker Erzbischof Kardinal Timothy Dolan und Erzbischof William E. Lori von Baltimore als Leiter der Ad-hoc-Kommission für Religionsfreiheit drängten den US-Kongress, das neue „lebenswichtige“ Gesetz noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden.
Das Ringen um Gewissensfreiheit im Gesundheitswesen geht bis in die 1970er-Jahre zurück, als Abtreibungen gesetzlich genehmigt wurden. Damals wurden Zusatzartikel zur Verfassung zum Schutz der Gewissensfreiheit von Personen im Gesundheitswesen sowie in Krankenhäusern und Gesundheitszentren erlassen, die Abtreibungen oder Sterilisationen oder die Mitwirkung daran ablehnten.
Der Zusatz wurde bald „Church Amendment“ genannt. 2005 wurde ursprünglich für den staatlichen Health and Human Service (HHS) ein weiterer Zusatz in Kraft gesetzt, das „Weldon Amendment“, das bis heute gültig ist. Es legt fest, dass Institutionen und Einzelpersonen staatliche Finanzmittel nicht verweigert werden dürfen, wenn sie es ablehnen, Abtreibungen vorzunehmen oder daran mitzuwirken.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: