Verfahren gegen Präsidenten der Ärztekammer: Beschwerden erfolglos
Saarbrücken – Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Anklage im Strafverfahren gegen den Präsidenten der Ärztekammer als unbegründet verworfen. Es bestehe kein hinreichender Tatverdacht für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens, teilte das Gericht in Saarbrücken mit.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Präsidenten der Ärztekammer vor, er habe von einer Suchterkrankung und Diagnosefehlern eines Pathologen gewusst, ohne das Landesamt für Soziales zu unterrichten.
Der Arzt habe dann aufgrund suchtbedingter Beeinträchtigungen sieben Fehlbefunde gestellt und sich unter anderem des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gemacht.
Dafür, so der Vorwurf der Anklage, sei auch der Präsident der Ärztekammer infolge der unterbliebenen Unterrichtung des Landesamtes für Soziales strafrechtlich wegen Unterlassens verantwortlich.
Das Landgericht Saarbrücken lehnte die Zulassung der Anklage ab. Der Präsident der Ärztekammer habe rechtlich nicht dafür einzustehen gehabt, die von der Suchterkrankung des Pathologen ausgehenden Gefahren für Patientinnen und Patienten zu verhindern, urteilte das Landgericht.
Das Oberlandesgericht habe die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und einer Geschädigten als unbegründet verworfen und die Auffassung des Landgerichts bestätigt.
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