Verfassungsgericht verhandelt im April über Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt bestätigt, das es Mitte April über das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verhandelt. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe kündigte heute eine zweitägige Verhandlung am 16. und 17. April an. Dass die Verfassungsrichter gleich zwei Tage öffentlich verhandeln, ist äußerst selten (Az.: 2 BvR 2347/15 und andere).
Hintergrund des Verfahrens sind sechs Verfassungsbeschwerden gegen eine im Jahr 2015 eingeführte Regelung, die die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt“. Kläger sind Sterbehilfevereine in Deutschland und der Schweiz, schwer erkrankte Menschen und Ärzte. Die Schwerkranken, die ihr Leben mithilfe eines solchen Vereins beenden möchten, berufen sich auf ihre allgemeines Persönlichkeitsrecht. Sie leiten daraus ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab.
Die Neuregelung war Ende 2015 nach langen und kontroversen Debatten beschlossen worden. Laut dem angegriffenen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, „wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt“. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Die Beihilfe zur Selbsttötung blieb durch die Neuregelung zwar grundsätzlich weiter erlaubt. Sie kann aber nun geahndet werden, wenn sie geschäftsmäßig betrieben wird – selbst wenn kein kommerzielles Interesse dahinter steht.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht wird über die Regelung ohne den Richter und früheren saarländischen Ministerpräsidenten Peter Müller entscheiden. Das Gericht teilte bereits im März 2018 mit, dass Müller wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht an dem Verfahren mitwirken werde.
Hintergrund dafür ist, dass er sich als saarländischer Regierungschef in der Frage klar positionierte und entscheidend an den umstrittenen Gesetzesregelungen mitwirkte.
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