Vermischtes

Versicherte haben während einer Rehamaßnahme Anspruch auf Übergangsgeld

  • Mittwoch, 5. Juli 2023
/Eric Fahrner, stock.adobe.com
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Darmstadt – Während einer stationären Rehabilitation haben Versicherte gegenüber der Deutschen Renten­versicherung Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzungen ist, dass sie unmittelbar vor Beginn der medizi­nischen Leistung Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben und Beiträge zur Renten­versicherung gezahlt worden sind.

Unmittelbarkeit ist auch dann gegeben, wenn zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und der Bewilligung der Reha-Maßnahme neun Tage liegen. Dies hat der 2. Senat des Hessischen Landessozialge­richts entschieden (Az. L2 R 61/21).

Zum Hintergrund: Eine 54-jährige Frau hatte bis Mitte April 2015 Arbeitslosengeld bezogen. Neun Tage später bewilligte die Rentenversicherung medizinische Rehabilitation, welche nach weiteren fünf Wochen durchge­führt wurde.

Die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Reha-Maßnahme lehnte die Rentenversicherung mit der Begründung ab, dass die Frau nicht unmittelbar vor Beginn der Reha-Maßnahme Arbeitslosengeld oder eine entsprechende Sozialleistung bezogen habe. Die Frau machte geltend, dass sie auf den Beginn der Reha keinen Einfluss gehabt habe.

Das Hessische Landesssozialgericht verurteilte die Rentenversicherung zur Zahlung des Übergangsgeldes während der medizinischen Reha-Maßnahme. Nach Einschätzung der Richter erfordert der Begriff „unmittel­bar vor Beginn“ keinen nahtlosen Übergang.

Vielmehr seien bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen. Ziel des Übergangsgeldes sei es, während einer Reha die Einkommens­verhältnisse des Patienten aufrechtzuerhalten.

Dies gelte auch bei einem zeitlichen Abstand von vier Wochen zwischen Ende des früheren Leistungsbezuges und Beginn der Reha-Maßnahme. Zudem kommt es nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf an, wann die Reha-Maßnahme begonnen, sondern wann die Rentenversicherung sie bewilligt habe. Schließlich könnten Versicherte den Start ihrer Reha-Maßnahme in der Regel nicht beeinflussen.

hil/sb

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