Politik

Versicherungsschutz für die Betreuung von Flüchtlingen

  • Dienstag, 22. September 2015

Köln – Die Deutsche Ärzteversicherung garantiert Ärzten und Zahnärzten, die Flüchtlinge ambulant betreuen, Versicherungsschutz in der Berufshaftpflicht-Versicherung. Für den Schutz müssen sie keine neuen Verträge abschließen – er gilt für alle laufenden Berufshaftpflichtverträge von Ärzten und Zahnärzten.

Abgedeckt sind privatrechtliche Ansprüche und öffentlich-rechtliche Ansprüche des jeweiligen Bundeslandes bei grob fahrlässigem Verhalten des Behandelnden. Nach derzeitigen Überlegungen der Bundesländer sollen Ärzte und Zahnärzte, die sich bereits in Rente befinden, für die ambulante Behandlung auf ehrenamtlicher Basis eingesetzt werden. Nordrhein-Westfalen hat hierzu festgestellt, dass hier das Staatshaftungsrecht anzuwenden ist und Ansprüche somit gegen das Land zu richten sind. Bei grober Fahrlässigkeit kann das Land Rückgriff auf den Arzt und Zahnarzt nehmen. Die Berufshaftpflicht-Versicherungsverträge der Deutschen Ärzteversicherung bieten auch in diesen Fällen Versicherungsschutz.

„Jedem Arzt und Zahnarzt, wird auf Wunsch eine entsprechende Versicherungs­bestätigung ausgestellt, wobei diese Regelung auch ohne explizite Bestätigung für alle versicherten Ärzte und Zahnärzte gilt“, hieß es aus der Deutschen Ärzteversicherung. 

hil

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