Vermischtes

Verwaltungsgericht: Apotheke darf Kunden keine Gutscheine geben

  • Mittwoch, 12. April 2017

Lüneburg – Eine Apotheke darf ihren Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Medi­kamente keine Bonus-Bons geben. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschie­den, wie eine Sprecherin heute sagte. Die Richter wiesen den Eilantrag eines Apothe­kers gegen ein entsprechendes Verbot der Apothekerkammer Niedersachsen zurück (Az. 6 B 19/17, Beschluss vom 11. April).

Durch die Gutscheine über 50 Cent würde ausschließlich die Treue der Kunden belohnt, hatte der Apotheker laut Gericht argumentiert. Die Ausgabe erfolge unabhängig davon, welche Produkte die Kunden erwerben würden. Durch das Modell würden Preisbin­dungs­­vorschriften umgangen, hielt die Apothekerkammer dagegen. Ähnlich sahen es auch die Richter. Der Kunde erhalte beim Kauf des verschreibungspflichtigen Medika­mentes geld­werte Ersparnisse, die andernorts für dasselbe Mittel nicht gewährt würden. Dabei berief sich die 6. Kammer gestern auch auf das Heilmittelwerbegesetz.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Über die von dem Apotheker zugleich erhobene Klage sei zudem noch nicht entschieden, teilte die Spre­cherin mit. Anders hatte kürzlich das Landgericht Lüneburg entschieden. Dort wies die Kammer für Handelssachen im März den Antrag eines Mitbewerbers auf einstweilige Ver­fügung ab. Die Kunden würden durch die Gutscheine nicht unsachlich bei der Wahl der Medikamente beeinflusst, hieß es.

dpa

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