Politik

Vorgaben für Datenschutz­beauftragte in Arztpraxen gelockert

  • Freitag, 28. Juni 2019
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Berlin – Arztpraxen müssen künftig erst ab 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauft­ragten benennen. Das hat der Bundestag gestern Nacht beschlossen, der die Vorga­ben des Datenschutzes für Kleinunternehmen lockerte.

Mit der Veränderung wolle man „vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unter­neh­men sowie ehrenamtlich tätiger Vereine“ erreichen, heißt es in der Begründung zur Gesetzesänderung des Zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz.

Bevor die Neuregelung, die von Daten­schützern kritisiert wird, in Kraft treten kann, muss der Bundesrat zustimmen. Seit dem 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die EU-Datenschutz-Grundverord­nung (EU-DSGVO). Für Ärzte und Psychotherapeuten bedeutet das vor allem, dass sie die Einhaltung des Datenschutzes nachweisen müssen.

Ein Aspekt davon war, dass Arzt­praxen ab mindestens zehn Mitarbeitern, die mit der automati­sierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragter benennen mussten. Das konnte ein entsprechend geschulter Mitarbeiter oder auch ein extern Beauftragter sein. Nicht infrage kam dafür der Praxis­inhaber, da er sich nicht selbst kontrollieren darf.

Die umstrittene Neuregelung gehört zu einem Gesetzespaket, mit dem der Bundestag mehr als 150 Einzelgesetze an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an­passt. Bevor die Neuregelung in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zu­stimmen.

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