Vorgaben für Datenschutzbeauftragte in Arztpraxen gelockert

Berlin – Arztpraxen müssen künftig erst ab 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten benennen. Das hat der Bundestag gestern Nacht beschlossen, der die Vorgaben des Datenschutzes für Kleinunternehmen lockerte.
Mit der Veränderung wolle man „vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine“ erreichen, heißt es in der Begründung zur Gesetzesänderung des Zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz.
Bevor die Neuregelung, die von Datenschützern kritisiert wird, in Kraft treten kann, muss der Bundesrat zustimmen. Seit dem 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Für Ärzte und Psychotherapeuten bedeutet das vor allem, dass sie die Einhaltung des Datenschutzes nachweisen müssen.
Ein Aspekt davon war, dass Arztpraxen ab mindestens zehn Mitarbeitern, die mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragter benennen mussten. Das konnte ein entsprechend geschulter Mitarbeiter oder auch ein extern Beauftragter sein. Nicht infrage kam dafür der Praxisinhaber, da er sich nicht selbst kontrollieren darf.
Die umstrittene Neuregelung gehört zu einem Gesetzespaket, mit dem der Bundestag mehr als 150 Einzelgesetze an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anpasst. Bevor die Neuregelung in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: