Politik

Vorgaben für Neugeborenen-Hörscreening angepasst

  • Freitag, 19. Juni 2026
/picture alliance, BSIP, ASTIER
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Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Vorgaben für das Neugeborenen-Hörscreening aktualisiert. Die Anpassungen beruhen auf Erkenntnissen aus systematischen Evaluationen der derzeitigen Abläufe sowie auf aktuellen internationalen Empfehlungen. Die neuen Vorgaben sollen die Qualität der Früherkennung von angeborenen Hörstörungen verbessern.

„Nicht erkannte und unbehandelte Einschränkungen beim Hören prägen das Aufwachsen eines Kindes enorm: Sie erschweren das Sprechenlernen und die persönliche und soziale Entwicklung. Hier wollen wir frühzeitig gegensteuern und Unterstützung anbieten“, sagte Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.

In Deutschland werden etwa zwei von 1.000 Kindern mit einer Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit geboren. Um eine solche Hörstörung sehr früh zu erkennen, bieten alle Krankenkassen seit 2009 ein Screening an.

Für das Neugeborenen-Hörscreening können grundsätzlich zwei Verfahren angewendet werden: die Messung der otoakustischen Emissionen oder die Hirnstammaudiometrie. Bislang musste ein auffälliges Ergebnis der Erstuntersuchung zwingend mit einer Hirnstammaudiometrie kontrolliert werden.

Die Evaluation hat nach Aussagen des G-BA gezeigt, dass diese Vorgabe in der Praxis eine zu hohe Hürde darstellt und Kontrolluntersuchungen manchmal gänzlich unterbleiben.

Um den Abklärungsprozess möglichst nicht abbrechen zu lassen, sieht die Richtlinie nun vor, dass für Erst- und Kontrolluntersuchung dasselbe Messverfahren anzuwenden ist. Zukünftig ist die Messung der otoakustischen Emissionen also auch als Kontrolluntersuchung möglich.

Bislang ist zudem nicht geregelt, wie viele Testversuche bei der Erstuntersuchung sinnvoll sind. Der G-BA stellt nun klar, dass die Erstuntersuchung maximal drei Testversuche pro Ohr umfassen darf. Hintergrund ist, dass die Untersuchung misslingen kann, weil das Neugeborene beispielsweise unruhig ist oder sich Flüssigkeit in seinem Gehörgang befindet.

Sind die Tests auffällig, muss es eine Kontrolluntersuchung geben. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch einseitig auffällige Tests eine Kontrolluntersuchung und gegebenenfalls eine Abklärungsdiagnostik erfordern.

Bislang war nicht definiert, in welchem zeitlichen Abstand ein auffälliges Testergebnis der Erstuntersuchung kontrolliert wird. Der G-BA legt jetzt fest, dass die Kontrolluntersuchung frühestens fünf Stunden nach der Erstuntersuchung und spätestens bis zur U2-Untersuchung stattfinden soll.

Klargestellt wird zudem, dass die Untersuchung immer an beiden Ohren und mit maximal drei Testversuchen pro Ohr erfolgen muss.

Die neuen Regelungen werden voraussichtlich ab Ende Juli dieses Jahres gelten. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft sie vorher rechtlich, danach werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bis Ende Juli soll laut dem G-BA auch die Elternbroschüre zum Hörscreening in einer aktualisierten Fassung bereitstehen.

hil

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