Wachsende Dringlichkeit beim Austausch der elektronischen Heilberufsausweise

Berlin – Wer in seiner Praxis weiterhin einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der Generation 2.0 der Anbieter Medisign oder D-Trust nutzt, sollte sich schnellstmöglich um einen Austausch – möglichst bis zum 1. Dezember – bemühen. Bei Medisign-Karten ist dabei noch keine gegebenenfalls notwendige Aktualisierung wichtiger Daten möglich. Darauf weist die Bundesärztekammer (BÄK) hin.
Medisign stellt demnach infolge einer internen technischen Umstellung noch keine vollumfänglich funktionierende Schnittstelle bereit, die zur Bestätigung der ärztlichen Identität der Anwender durch die Landesärztekammern benötigt wird.
Diese Bestätigung sei jedoch erforderlich, wenn sich in den Jahren seit der Beantragung des eHBA wichtige Daten wie der Name oder die zuständige Ärztekammer geändert hätten, hieß es von der BÄK. In diesen Fällen könnten aktuell weder vorbefüllte Folgeanträge über die Mitgliederportale der Ärztekammern gestellt noch bereits gestellte Anträge bearbeitet werden.
„Vor diesem Hintergrund müssen Sie entscheiden, ob Sie auf die Herstellung der vollständigen Funktionstüchtigkeit warten oder gegebenenfalls einen Wechsel zu einem anderen Anbieter vornehmen wollen“, schreibt die BÄK an Ärztinnen und Ärzte gerichtet.
Anträge zum Sondertausch ohne eine Datenänderung werde Medisign hingegen sukzessive abarbeiten. Auf Kontaktaufnahmen der Anbieter Medisign und D-Trust solle man möglichst schnell reagieren, rät die BÄK.
Das Unternehmen selbst hatte sich daraufhin optimistisch gezeigt, den Austausch der verbleibenden Karten wie gefordert bis Jahresende abschließen zu können. Die BÄK sieht das kritischer und hat sich jüngst mit einem Schreiben an das Bundesgesundheitsministerium gewandt, um den Druck auf Medisign und Gematik zu erhöhen.
Der Kartentausch ist notwendig, da ab dem 1. Januar die Verschlüsselungsalgorithmen aufgrund erhöhter technischer Sicherheitsanforderungen in der Telematikinfrastruktur (TI) umgestellt werden.
Spätestens dann müssen Ärztinnen und Ärzte über einen neuen eHBA verfügen, um die Funktionalität von Anwendungen wie dem E-Rezept oder der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sicherzustellen.
Da eine mögliche Systemeinrichtung und ein Testbetrieb in der Praxis vor der Umstellung einkalkuliert werden müssen, geht die Gematik davon aus, dass alle Betroffenen bereits am 1. Dezember 2025 über den neuen eHBA verfügen sollten.
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