Politik

Weitere Krankheit führt nicht automatisch zu erneuter Lohnfortzahlung

  • Mittwoch, 11. Dezember 2019
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Erfurt – Erkrankt ein krankgeschriebener Arbeitnehmer an einer weiteren Krank­heit, kann er in der Regel keine Lohnfortzahlung für weitere sechs Wochen beanspruchen. „Ein neu­er Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeits­verhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte“, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute in Erfurt (Az: 5 AZR 505/18).

Im Streitfall muss der Arbeitnehmer demnach beweisen, dass die erste Krankheit bereits auskuriert war. Die Klägerin war im vorliegenden Fall Fachkraft in der Altenpflege und wegen einer psychi­schen Erkrankung für sechs Wochen und dann mit einer Folgebe­schei­nigung nochmals für zwei Monate arbeitsunfähig geschrieben.

Sie bezog zunächst Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber und dann Krankengeld. Am Tag nach Auslaufen der Folgebescheinigung unterzog sie sich einer geplanten gynäkologi­schen Operation. Ihre Frauenärztin stellte eine „Erstbescheinigung“ und dann eine Folge­bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für insgesamt sechs Wochen aus.

Wie nun das BAG entschied, kann die Pflegefachkraft hierfür nicht erneut Lohnfortzah­lung vom Arbeitgeber beanspruchen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien hier nahtlos ineinander übergegangen. Bei einem solchen „engen zeitlichen Zusammenhang“ der Bescheinigungen müsse die Arbeitnehmerin nachweisen, dass die erste, hier also die psychische Erkrankung bereits auskuriert war, bevor die zweite Krankheit, hier die Ope­ration, begann.

Ein solcher Nachweis sei der Altenpflegerin nicht gelungen, befand das BAG. Es sei daher von einem „einheitlichen Verhinderungsfall“ auszugehen. Daher gebe es auch nur einmal die Lohnfortzahlung. Voraussichtlich muss daher die Krankenkasse auch für die Zeit der gynäkologischen Krankschreibung Krankengeld bezahlen.

afp

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