Weitere Krankheit führt nicht automatisch zu erneuter Lohnfortzahlung

Erfurt – Erkrankt ein krankgeschriebener Arbeitnehmer an einer weiteren Krankheit, kann er in der Regel keine Lohnfortzahlung für weitere sechs Wochen beanspruchen. „Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte“, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute in Erfurt (Az: 5 AZR 505/18).
Im Streitfall muss der Arbeitnehmer demnach beweisen, dass die erste Krankheit bereits auskuriert war. Die Klägerin war im vorliegenden Fall Fachkraft in der Altenpflege und wegen einer psychischen Erkrankung für sechs Wochen und dann mit einer Folgebescheinigung nochmals für zwei Monate arbeitsunfähig geschrieben.
Sie bezog zunächst Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber und dann Krankengeld. Am Tag nach Auslaufen der Folgebescheinigung unterzog sie sich einer geplanten gynäkologischen Operation. Ihre Frauenärztin stellte eine „Erstbescheinigung“ und dann eine Folgebescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für insgesamt sechs Wochen aus.
Wie nun das BAG entschied, kann die Pflegefachkraft hierfür nicht erneut Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber beanspruchen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien hier nahtlos ineinander übergegangen. Bei einem solchen „engen zeitlichen Zusammenhang“ der Bescheinigungen müsse die Arbeitnehmerin nachweisen, dass die erste, hier also die psychische Erkrankung bereits auskuriert war, bevor die zweite Krankheit, hier die Operation, begann.
Ein solcher Nachweis sei der Altenpflegerin nicht gelungen, befand das BAG. Es sei daher von einem „einheitlichen Verhinderungsfall“ auszugehen. Daher gebe es auch nur einmal die Lohnfortzahlung. Voraussichtlich muss daher die Krankenkasse auch für die Zeit der gynäkologischen Krankschreibung Krankengeld bezahlen.
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