Politik

Bundessozialgericht sieht Arbeitnehmer bei Krankmeldung in der Pflicht

  • Donnerstag, 25. Oktober 2018
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Kassel – Erkrankte Arbeitnehmer sind nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung selbst dafür verantwortlich, dass ihre Krankenkasse sämtliche Krankmeldungen zeitnah erhält. Wird die einwöchige Frist für den Zugang bei der Krankenkasse verpasst, ruht der Anspruch auf Krankengeld bis zum Zugang der Bescheinigung, wie heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Als Konsequenz geht zwischenzeitlich arbeitslos gewordenen Versicherten der Anspruch auf Krankengeld sogar dauerhaft verloren (Az: B 3 KR 23/17 R). Bei ihnen wirkt die im Arbeitsverhältnis begründete Pflichtversicherung zwar während des Krankengeldbezugs weiter. Jede Unterbrechung beendet aber die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, so dass dann der Krankengeldanspruch nicht nur vorübergehend ruht, sondern dauerhaft verlorengeht.

Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung bereits gut zwei Monate Krankengeld bezogen. Am 28. September 2016 stellte sein Arzt eine Folgebescheinigung aus und übergab auch den für die Krankenkasse vorgesehenen Durchschlag dem Patienten. Dieser bat – nach eigenen Angaben zeitnah – seine Frau, die Bescheinigung in die Post zu geben. Erst am 18. Oktober 2016 ging sie aber bei der Krankenkasse ein.

Diese setzte daher die Krankengeldzahlungen für die Zeit vom 29. September bis zum 18. Oktober 2016 aus. Hiergegen machte der Arbeitnehmer geltend, für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei der Arzt verantwortlich gewesen. Das ergebe sich insbesondere aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Demgegenüber betonte nun das BSG, dass dieses Gesetz nicht das Verhältnis zwischen Versicherten und ihrer Krankenkasse regle. Jedenfalls nach Ende der Lohnfortzahlung seien die Versicherten selbst dafür verantwortlich, die Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung rechtzeitig an die Krankenkasse zu übermitteln. Für ein Fristversäumnis sei der versicherte Arbeitnehmer selbst dann verantwortlich, wenn ihn hierfür kein Verschulden trifft.

afp

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