Wenige Anträge auf Anerkennung von Impfschäden in Sachsen-Anhalt

Halle – In Sachsen-Anhalt sind bislang 160 Anträge zur Anerkennung von Impfschäden nach COVID-19-Immunisierungen eingereicht worden – bei mehr als 4,5 Millionen verabreichten Impfungen.
Bis zum 1. September stellten 153 unmittelbar Betroffene einen Antrag auf eine so bezeichnete Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz, wie eine Sprecherin des Landesverwaltungsamts in Halle mitteilte. Elf Anträge seien von Hinterbliebenen gestellt worden.
Dabei werden demnach verschiedene vorübergehende und dauerhafte Gesundheitsstörungen angegeben. Die Bandbreite reiche von Müdigkeit, Kopf- und Gelenkschmerzen, Hautausschlag, Seh-, Konzentration- und Empfindungsstörungen bis hin zu Myokarditis (Herzmuskelentzündung), Lungenembolie und Schlaganfall. Das seien nur Beispiele.
Bei drei Anträgen seien vorübergehende Gesundheitsstörungen von bis zu sechs Monaten Dauer anerkannt worden. Bei einem Antrag seien dauerhafte Gesundheitsstörungen von länger als einem halben Jahr mit einem Grad der Schädigungsfolgen von zehn Prozent anerkannt worden.
Die meisten Anträge aber wurden laut dem Landesverwaltungsamt bislang abgelehnt: Das betraf bisher 68 Anträge von unmittelbar Betroffenen und 5 Anträge von Hinterbliebenen. Hauptgrund sei, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht auf die Schutzimpfung zurückgeführt werden konnten. 91 Anträge werden noch bearbeitet.
Wie das Landesverwaltungsamt weiter mitteilte, stehen Menschen mit anerkanntem Impfschaden und andauernden Gesundheitsschäden Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes zu. Welche Leistungen konkret in Betracht kommen, sei im Einzelfall zu prüfen.
Als Geldleistungen sind den Angaben zufolge abhängig vom Grad der Schädigungsfolgen beispielsweise eine Grundrente, Pflegezulage oder ein Berufsschadensausgleich möglich. Für Hinterbliebene könne es Bestattungsgeld, Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten geben.
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