Politik

Mögliche Coronaimpfschäden: Bislang 96 Anträge auf Entschädigung bewilligt

  • Montag, 15. August 2022
/Feydzhet Shabanov, stock.adobe.com
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Berlin – Seit Beginn der Coronaimpfkampagne sind mehr als 4.441 Anträge auf Entschädigung bei den Versor­gungsämtern eingegangen. Das berichtet die Welt am Sonntag (WamS) auf Grundlage einer Umfrage in allen Bundesländern.

Nach Angaben der Länder wurden bisher 96 Anträge positiv beschieden, wie die Zeitung schreibt. In Deutsch­land wurden bislang 184,3 Millionen Impfdosen gegen COVID-19 verabreicht – die Quote der Impf­ge­schädig­ten mit Anspruch auf Entschädigung beträgt somit derzeit 0,00005 Prozent.

Bei den bestätigten Impfschäden handele es sich etwa um Fälle von Herzmuskelentzündungen, Beinvenen- und Sinusvenenthrombosen, Erschöpfungssyndromen oder Herzleistungsminderung, so die WamS.

Abgelehnt wurden demnach bisher 743 Anträge, 219 Anträge wurden zurückgezogen oder zuständigkeitshalber abgegeben. 3.383 Anträge seien noch nicht bearbeitet worden – berücksichtigt man diesen Rückstau rechne­risch, könnte die Entschädigungsquote um die 0,0002 Prozent liegen (500.000:1).

Je nach Fall und Bundesland betrage die Wartezeit in der Regel zwischen fünf und 18 Monaten, schreibt die WamS. Grund für die hohe Zahl der noch ausstehenden Fälle sei das aufwändige Einholen von Unterlagen bei behandelnden Ärzten sowie das Erstellen von ärztlichen Gutachten, heißt es demnach von den Landesbe­hör­den.

Hinzu kommt, dass Betroffene grundsätzlich nur dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ihre gesund­heitliche Beeinträchtigung länger als sechs Monate anhält. Mögliche Risiken durch Coronaimpfungen waren vor allem in den Wochen und Monaten nach Einführung der neu entwickelten Impfstoffe ein vielbeachtetes Thema. Gesundheitsbehörden in aller Welt haben aber immer wieder hervorgehoben, dass der Nutzen einer Impfung das mögliche Risiko bei weitem übersteige.

Rechtlich versteht man unter einem Impfschaden „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde“ (Paragraf 2 IfSG).

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versor­gung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung auch durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland.

afp/aha

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