Ärzteschaft

Wie die elektronische Gesundheitskarte für Asylsuchende funktioniert

  • Dienstag, 22. Dezember 2015
Uploaded: 22.12.2015 16:42:58 by mis
dpa

Berlin – In drei Regionen Deutschlands – Hamburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen – steht die elektronische Gesundheitskarte (eGK) bereits zumindest zum Teil zur Verfügung. Berlin folgt Anfang 2016. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat zusammengestellt, was Praxen für die Abrechnung wissen sollten.

Für Asylbewerber, die sich länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, gibt es die eGK schon länger. Die Karte ist bei „Besondere Personengruppe“ mit der Ziffer „4“ gekennzeichnet. Dabei bleibt es auch.

Chipkarten für Flüchtlinge, die weniger als 15 Monate in Deutschland leben, sind dagegen bei „Besondere Personengruppe“ mit der Ziffer „9“ gekennzeichnet. Ein optisches Zeichen auf der Karte selbst gibt es nicht! Die Krankenkassen sind aber verpflichtet, die europäische Krankenversicherungskarte bei dieser Personengruppe auf der Rückseite der eGK als ungültig zu markieren.

Die Kennzeichnung ist erforderlich, da Flüchtlinge und Asylbewerber in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung haben. Auch bei Rezepten und anderen Formularen, die ein Personalienfeld enthalten, wird im Statusfeld die Ziffer „9“ für „Besondere Personen­gruppe“ gedruckt.

Übernommen werden laut Asylbewerberleistungsgesetz in den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes in Deutschland nur die Kosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Zudem besteht Anspruch auf Schutzimpfungen und Früherkennungsuntersuchungen sowie Mutterschaftsleistungen. Welche Leistungen genau dazu gehören, wird teilweise in regionalen Vereinbarungen näher spezifiziert.

Letztlich ist die Bestimmung aber vage: „In der Regel wird Art und Umfang der notwendigen Leistungen vom behandelnden Vertragsarzt nach medizinischem Erfordernis zu bestimmen sein“, heißt es daher von der KBV.

Was geschieht, wenn die Karte aus technischen Gründen nicht einlesbar ist? Das Personal muss die Daten dann manuell in das Praxisverwaltungssystem eingeben, konkret sind das: zuständige Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnorts, möglichst die Krankenversichertennummer, und unter „Besondere Personengruppe“ die Ziffer „9“. Ist bei diesem sogenannten Ersatzverfahren nicht erkennbar, dass es sich um einen Flüchtling handelt und erfolgt eine Untersuchung oder Behandlung, auf die der Patient keinen Anspruch hätte, so wird dem Arzt die Leistung trotzdem vergütet. Dies konnte die KBV mit dem GKV-Spitzenverband vereinbaren.

hil

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