Zuordnung der Leistungsgruppen notfalls auch nach Fahrtzeiten

Berlin – Im Zuge der Krankenhausreform sollen die Bundesländer den Krankenhäusern künftig Leistungsgruppen zuordnen. Dies soll unter Beachtung der festgelegten Qualitätskriterien geschehen. Ausnahmen davon soll es aber künftig geben, wenn ansonsten die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung gefährdet ist. Das geht aus dem Referentenentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hervor.
So sollen Krankenhäuser künftig auch Leistungsgruppen betreiben dürfen, wenn ein anderes Krankenhaus, dem die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen ist, nicht innerhalb von 30 Pkw-Fahrtzeitminuten (allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie) oder 40 Minuten (für alle übrigen Leistungsgruppen) erreichbar ist. Diese Regelung soll hingegen nicht für Fachkrankenhäuser gelten.
Zur Beurteilung der flächendeckenden Erreichbarkeit kommt es neben den Pkw-Fahrtzeitminuten auch auf die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner an, die im Fall einer unterbleibenden Zuweisung der Leistungsgruppe von längeren Fahrtzeiten betroffen wären, heißt es in der Begründung des Entwurfs.
Dabei sollen sich die Länder bei der Ermittlung des Bevölkerungsbezugs an den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu den Sicherstellungszuschlägen orientieren, heißt es weiter.
Bereits heute gelten für die Sicherstellungszuschläge Fahrtzeitenregelungen. Mit diesen Zuschlägen werden Krankenhäuser finanziell unterstützt, die für die regionale Basisversorgung der Bevölkerung notwendig sind, die aber – aufgrund der geringen Fallzahlen – die relevanten Fachabteilungen nicht kostendeckend finanzieren können.
Der G-BA sieht die flächendeckende Versorgung in Gefahr, wenn durch die Schließung des Krankenhauses zusätzlich mindestens 5.000 Einwohner mehr als 30 Minuten mit dem Pkw fahren müssen, um zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zu gelangen.
Die Erreichbarkeitsschwelle für die Fachabteilung Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe hat der G-BA auf 40 Pkw-Fahrzeitminuten festgelegt, um eine „für den ländlichen Raum realistische Untergrenze zu definieren.“ Diese solle gleichzeitig „einen unter medizinischen Gesichtspunkten vertretbaren Schwellenwert“ darstellen. Offenbar hat sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) an diesem Schwellenwert orientiert.
Außerdem sollen die Landesbehörden nur noch im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und nicht mehr im Einvernehmen wie es vorher im Arbeitsentwurf hieß, den Krankenhäusern Leistungsgruppen zuweisen, deren Qualitätskriterien nicht erfüllt sind. Dies soll möglich werden, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist.
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