Zweifel bei Krankschreibung im Auslandsurlaub

Erfurt – Arbeitgeber können bei Zweifeln an einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Krankschreibung nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch die näheren Umstände prüfen.
Der Beweiswert einer außerhalb der EU ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) könne erschüttert sein, wenn nach einer Gesamtbetrachtung „Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen“, erklärte das Bundesarbeitsgericht nach der Verhandlung eines Falls aus Bayern (5 AZR 284/24).
Dabei ging es um eine Krankschreibung während eines Tunesienurlaubs. Dafür würden die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten AU gelten, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Gestritten wurde über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Wegen ernsthafter Zweifel am Beweiswert der AU habe der Kläger „die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch“, erklärte das Bundesarbeitsgericht. Die Richter verwiesen den Fall deshalb zur neuen Verhandlung an das Landgericht München zurück.
Der Kläger, ein Lagerarbeiter, hatte sich während eines Urlaubs in Tunesien von einem Arzt eine AU ausstellen lassen, die sein Arbeitgeber anzweifelt und nicht zahlen wollte. Der Mann war bereits dreimal in verschiedenen Jahren im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.
Nachdem sein Arbeitgeber ihm mitteilte, bei dem Attest handele es sich nicht um eine AU, legte der Kläger eine weitere Bescheinigung mit einer beglaubigten Übersetzung vor. Darin bestätigte der behandelnde Arzt in Tunesien, den Mann untersucht zu haben. Seine Krankheit habe eine Ruhepause mit Arbeitsunfähigkeit und ein Reiseverbot für 24 Tage erfordert.
Der Arbeitgeber hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Richtig sei zwar, dass eine AU, die in einem Land außerhalb der EU ausgestellt wurde, grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie eine in Deutschland ausgestellten Bescheinigung habe.
In der Vorinstanz sei aber jeder einzelne Aspekt nur isoliert betrachtet „und die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen“ worden. Solche Aspekte waren nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts, dass bei 24 Tagen Arbeitsunfähigkeit kein zweiter Arztbesuch angeordnet oder direkt nach der Krankschreibung ein Fährticket gebucht wurde.
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