Rehabilitation: Demenzpatienten dürfen nicht einfach aufgeben werden

Stuttgart – Krankenkassen dürfen Demenzpatienten nicht einfach aufgeben. Auch für sie ist „eine positive Prognose für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht ausgeschlossen“, und die Krankenkassen müssen dies dann auch bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem heute bekanntgegebenen Urteil (Az: L 11 KR 1154/18).
Die Klägerin hat seit 2013 Alzheimer. Ihr Arzt beantragte 2016 eine stationäre Rehamaßnahme in einem speziell auf Alzheimerpatienten ausgerichteten Therapiezentrum. Dadurch könne der Krankheitsverlauf voraussichtlich günstig beeinflusst werden. Ziele waren die körperliche und geistige Aktivierung und „Hilfe zur teilweisen Selbsthilfe“.
Die Krankenkasse schaltete den Medizinischen Dienstder Krankenversicherung (MDK) ein. Der meinte, die Patientin sei zu einer sinnvollen Reha nicht mehr in der Lage, eine positive Prognose bestehe nicht. Gestützt darauf lehnte die Krankenkasse eine Übernahme der Kosten von 5.600 Euro für die vierwöchige Reha ab.
Das LSG Stuttgart verpflichtete die Krankenkasse nun zur Zahlung. Die Ablehnung der Krankenkasse sei zu pauschal und daher rechtswidrig gewesen. Die individuellen Verhältnisse seien nicht gewürdigt und die vom Arzt benannten konkreten Behandlungsziele nicht geprüft worden. Sie habe sich „nur auf die unzureichende, spekulativ anmutende, ablehnende Stellungnahme des MDK gestützt“.
Dass gesundheitliche Fortschritte möglich waren, hätten nicht nur mehrere Ärzte der Alzheimerpatientin im Vorfeld so gesehen. Dies habe sich auch im Nachhinein bestätigt. Die Stimmung und auch die Erinnerungsfähigkeit der Frau hätten sich verbessert, und mit einem Rollator könne sie wieder drei Kilometer laufen.
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