Ärzteschaft

Ab heute gilt ein neues Formular für PCR-Labortests auf SARS-CoV-2

  • Mittwoch, 1. März 2023
Eine Krankenschwester führt einen PCR-Test zur Erkennung des Affenpockenvirus durch./picture alliance, EUROPA PRESS, Carlos Luján
Eine Krankenschwester führt einen PCR-Test zur Erkennung des Affenpockenvirus durch./picture alliance, EUROPA PRESS, Carlos Luján

Berlin – Ab heute müssen Arztpraxen für die Beauftragung eines PCR-Labortests auf SARS-CoV-2 das For­mular 10 und nicht mehr das Formular 10C verwenden. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.

Grund ist, dass ab heute andere Corona- und damit auch Testregeln gelten. Der Anspruch auf einen präventi­ven Test besteht nicht mehr – deshalb entfallen auch die Formulare OEGD und 10C. Beide waren eigens für die Co­ronatests eingeführt worden.

Sie enthielten einen QR-Code, mit dem getestete Personen ihr Ergebnis online abrufen und an die Corona-Warn-App übermitteln lassen konnten. Coronatests bei Patienten mit COVID-19-Symptomen sind nach ärztli­cher Indi­ka­tionsstellung aber weiterhin eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sie folgen der üblichen Systematik von Laboruntersuchungen: Die Labore senden den Befund des PCR- oder Antigentests in der Regel wieder direkt an die Praxis. Der Arzt oder die Ärztin informiert danach den Patienten über das Testergebnis.

Die Vergütung für den Abstrich ist wie bisher in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kosten­trä­gers, zum Beispiel der privaten Krankenversicherung.

hil

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