Ablehnung der Leichenschau ist Ordnungswidrigkeit
Dresden – Ärzte sollten nicht einfach eine Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins ablehnen. Darauf hat die Sächsische Landesärztekammer (SLAEK) hingewiesen. Denn dadurch begingen sie möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit.
„Die Leichenschau und die Ausstellung eines Totenscheins gehören zu den ärztlichen Kernaufgaben“, betonte SLAEK-Präsident Erik Bodendieck. Wenn Menschen sterben, sei dies gerade für Hinterbliebene eine emotionale Ausnahmesituation. „In dieser Situation ist es besonders wichtig, dass der zuständige Arzt schnellstmöglich eine Leichenschau vornimmt und den Tod feststellt.“, so Bodendieck.
Wer zur Leichenschau verpflichtet ist, das regelt das Bestattungsgesetz. Demnach fällt diese Aufgabe jedem erreichbaren, in der ambulanten Versorgung tätigen Arzt, vorrangig jedoch dem behandelnden Hausarzt im Rahmen seines Sicherstellungsauftrages zu.
Ferner sind dazu Ärzte während des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes verpflichtet sowie bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen dort tätige Ärzte, die von der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt wurden. Bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens muss die Leichenschau der diensthabende Arzt des jeweils nächstgelegenen Krankenhauses durchführen.
Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund verhindert, hat er unverzüglich eine Vertretung zu bestellen. Lehnt der zuständige Arzt die Leichenschau jedoch ab, so kann der Ärztekammer zufolge eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung dieser Verstöße seien dann die regionalen Gesundheitsämter.
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