Abrechnungsfristen für Impfzentren und mobile Teams sollen verlängert werden

Berlin – Für Impfzentren und mobile Teams, die gegen SARS-CoV-2 impfen, wird der Abrechnungszeitraum ausgeweitet. Eigentlich hätten die Kosten dafür teilweise schon bis gestern abgerechnet werden müssen.
Ein Referentenentwurf einer neuen Verordung aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sieht nun aber vor, die Geltungsdauer der Coronavirusimpfverordnung (CoronaImpfV) zu verlängern.
Die Ausgaben, die Impfzentren und mobilen Teams bis zum 30. September 2021 entstanden sind, sollen damit dann bis zum 30. Juni 2022 (statt 31. März 2022) eingereicht werden können. Die Kosten für das vierte Quartal 2021 sollen bis zum 31. Juli 2022 (statt 31. Mai 2022) geltend gemacht werden können.
Grund für die Verlängerung sei, dass die Länder angegeben hätten, dass ihnen die Abrechnung bis zu den bisher vorgesehenen Fristen „nicht möglich“ seien, heißt es in dem Entwurf. Die CoronaImpfV ist derzeit bis zum 31. Mai 2022 befristet. Sie soll nun bis zum 31. Juli 2022 laufen.
Mit der Verordnung soll auch die Regelung zur hälftigen Finanzierung der Kosten der Impfzentren und mobilen Impfteams aus Bundesmitteln angepasst werden. Diese entstandenen Kosten würden nun „bis zum 31. Mai 2022 finanziert“, heißt es.
Die Länder sollen darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, bei der finalen Quartalsabrechnung anzugeben, dass ein Teil der Kosten der abgerechneten Quartale erst im Nachgang abgerechnet werden kann, schreibt das BMG weiter.
Die Länder hätten dabei die „geschätzte Größenordnung des ausstehenden Teils“ zu beziffern. Die Abrechnung des ausstehenden Teils habe „für alle Kosten bis zum 31. Oktober 2022 zu erfolgen“.
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