Ärzte können weiter Coronamaske beim Personal verlangen

Düsseldorf – Auch nach dem Wegfall der allgemeinen Coronamaskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen können Betreiber von Arztpraxen gegenteilige Anordnungen treffen. Das hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium klargestellt.
Jeder Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln und diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren oder zu beseitigen, erklärte ein Sprecher. Das schließe die Gefährdung durch Viren wie Corona ein.
Schutzausrüstungen wie Coronamasken seien weiterhin eine mögliche Gegenmaßnahme. Wenn der Arbeitgeber nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung Masken zur Verfügung stelle, hätten seine Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht, diese auch zu tragen.
Die Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen ist zum 1. März ausgelaufen. Für Patienten und Besucher in Praxen, Kliniken und Pflegeheimen gilt sie gemäß Bundesinfektionsschutzgesetz hingegen noch bis zum 7. April, um Risikogruppen weiter zu schützen.
Auch nach dieser Frist könnten sich Ärzte allerdings auf ihr Hausrecht berufen und sogar von ihren Patienten verlangen, weiter Schutzmasken zu tragen, teilte das Gesundheitsministerium mit. In Notfällen müssten sie jedoch auch ohne Maske behandeln.
Der Hausärzteverband Nordrhein befürchtet, dass das Ende der Maskenpflicht wohl eine steigende Infektionswelle in den Praxen nach sich ziehen werde. „Beim Umgang mit schwer Kranken oder infektiösen Patienten sollte die Maske getragen werden“, betonte eine Sprecherin.
„Über eine Verpflichtung dazu muss jede Praxis individuell entscheiden.“ Generell ist die politische Entscheidung zum Wegfall der Maskenpflicht aus Sicht des Hausärzteverbands eine logische Konsequenzr. „Wir werden mit Corona leben müssen. Die Immunkompetenz der Bevölkerung durch Impfungen und Erkrankungen lässt diese Maßnahmen zu.“
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