Weitere Coronavorgaben beendet, letzte Maskenpflichten bleiben

Berlin – In der Coronakrise sind weitere staatliche Schutzvorgaben in Deutschland vorbei. Von heute an gelten keine Testpflichten für den Zutritt zu Gesundheitseinrichtungen mehr. Aufgehoben ist die Maskenpflicht für Beschäftigte in Praxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Das legt eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) fest, die heute in Kraft tritt.
Für Bewohner in Pflegeheimen ist die Maskenpflicht nun ebenfalls beendet. Allerdings gilt sie für Besucher in Praxen, Pflegeheimen und Kliniken bundesweit noch bis zum 7. April. Dies soll vor allem Risikogruppen weiterhin schützen.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte die vorzeitigen Lockerungen zum 1. März mit der stabilen Lage begründet. Jetzt entfallen zum einen alle Testpflichten.
Sie schrieben zuletzt einen aktuellen Schnelltest vor, wenn man in Kliniken oder Pflegeheime wollte – für Besuche und in bestimmten Abständen auch für Beschäftigte. Damit folgt das Ende der Testpflichten dem Zeitplan zur Finanzierung: Das zurückgefahrene Angebot kostenloser „Bürgertests“ für alle lief gestern aus.
Am 7. April laufen dann die letzten bundesweiten Coronavorgaben aus – samt Maskenpflicht für Besuche in Praxen, Kliniken und Heimen. Der Termin stand ohnehin schon im Infektionsschutzgesetz, das im Oktober für eine womöglich kritischere Lage im Winter um mehr Instrumente ergänzt worden war.
Sie wurden dann aber nicht gebraucht. Lauterbach machte bereits klar, dass eine Verlängerung solcher Vorgaben über den 7. April hinaus nicht vorgesehen ist. Andere Coronaregeln wie zur Einreise nach Deutschland enden ebenfalls am 7. April. Eine Isolationspflicht für Infizierte hatten die Länder schon aufgegeben.
Der Deutsche Pflegerat begrüßt das fast vollständige Auslaufen der Coronaauflagen im Gesundheitssektor. „Wir unterstützen den Wegfall der Maßnahmen in Deutschland“, sagte Präsidentin Christine Vogler den Zeitungen der Funke Mediengruppe.
Vogler plädiert dafür, die Entscheidungsgewalt wieder in die Hände derer zu legen, die vor Ort sind: „Die Menschen, die im Gesundheitswesen in Deutschland arbeiten, sind kompetent genug, mit der Situation umzugehen.“ Demnach müssten Einrichtungen selbst darüber entscheiden können, wann sie individuelle Coronaschutzmaßnahmen ergreifen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wies darauf hin, dass auch der Anspruch auf Test- und Genesenenzertifikate ab dem 1. März entfällt. Der Bund übernehme dann für sämtliche Leistungen nach der Coronavirustestverordnung nicht mehr die Kosten.
Dies betreffe nicht nur die Bürgertests, schreibt die KBV. Auch Testungen von Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation würden nicht mehr bezahlt. Das gelte ebenso für Test- und Genesenenzertifikate.
Mit dem Wegfall der Tests nach der Coronavirustestverordnung entfällt das Formular OEGD zur Veranlassung von Coronatests im Labor. Noch vorrätige Exemplare dürften nicht mehr verwendet werden, schreibt die KBV.
Der letztmögliche Abrechnungstermin von Leistungen und Sachkosten nach der Coronavirustestverordnung ist demnach der 31. Mai 2023. So können Tests, die bis Ende Februar erfolgt sind, noch über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Für die Abrechnung und Dokumentation gelten bestimmte Fristen.
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