Ärzte sollten keine Hilfsmittelerbringer empfehlen

Schleswig – Ein Hals-,Nasen-,Ohren-Arzt handelt wettbewerbswidrig, wenn er einem Patienten ungefragt Hörgeräteakustiker in räumlicher Nähe seiner Praxis empfiehlt. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Verweis auf die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein entschieden (AZ: 6 U 16/11).
Der Mediziner war von einem Testpatienten besucht worden, der laut Gericht wettbewerbswidriges Verhalten von HNO-Ärzten aufspüren sollte. Der Arzt diagnostizierte eine Schwerhörigkeit, verordnete Hörgeräte und fragte den Patienten, ob er bereits einen Hörgeräteakustiker habe. Als dieser die Frage verneinte, wurde er auf die beiden in derselben Gemeinde ansässigen Anbieter hingewiesen, ohne dass der Patient um eine Empfehlung gebeten hatte.
Obwohl der Arzt eigenen Aussagen zufolge beide vor Ort ansässige Hörgeräteakustikbetriebe erwähnt und dabei keinen der beiden in unzulässiger Weise hervorgehoben habe, bewertete die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Empfehlung als wettbewerbswidriges Verhalten.
Der Senat begründete sein Urteil mit der ärztlichen Berufsordnung des Landes. Demnach darf ein Mediziner seinen Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen oder an diese verweisen.
Bittet der Patient den Arzt aktiv um eine Empfehlung, müsse dieser alle in Betracht kommenden Anbieter benennen. Dies habe der beklagte Arzt nicht getan, da er nur die beiden Hörgeräteakustiker vor Ort, nicht jedoch mögliche Anbieter am Wohnort des Patienten benannt habe, so das OLG.
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