Hörhilfen: Genauere Vorgaben für ärztliche Verordnung

Berlin – Weil die Ursache eines Hörverlusts grundsätzlich abzuklären ist, bevor Hörhilfen zum Einsatz kommen, gilt für die erste Indikationsstellung der sogenannte Arztvorbehalt. Für sich anschließende Abgaben von Hörhilfen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gestern festgelegt, in welchen Fällen erneut eine fachärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung Voraussetzung ist und in welchen nicht. Mit diesem Beschluss präzisiert der G-BA auf Wunsch des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zugleich, wann eine fachärztliche Verordnung von Hörhilfen für die Kostenübernahme zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich ist.
„Es ist im Sinne der Patientinnen und Patienten, in bestimmten Fallkonstellationen auch bei einer Folgeversorgung mit Hörhilfen die fachärztliche Expertise verpflichtend vorzusehen“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „Medizinisch geboten ist dies aus Sicht des G-BA beispielsweise auch bei der Hörgeräteversorgung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei neu aufgetretenem Tinnitus.“
In sämtlichen nicht ausdrücklich genannten Fallkonstellationen hält der G-BA eine ärztliche Folgeverordnung nicht für zwingend. Sie könne dann auch von Hörgeräteakustikern vorgenommen werden. „Jedem Patienten ist es aber unbenommen, zum Arzt zu gehen“, stellte Hecken klar. Der Beschluss wird noch routinemäßig vom BMG geprüft.
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