Anspruch auf COVID-Antikörperprophylaxe neu geregelt

Berlin – Die Versorgung mit monoklonalen Antikörpern zur Prophylaxe einer COVID-19-Erkrankung ist für bestimmte Gruppen künftig eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Auf diese Regelung in der „Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Ärzneimittelversorgungsverordnung“ hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.
Die Präexpositionsprophylaxe soll laut KBV nicht als Ersatz für eine Coronaimpfung gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erfolgen. Ärzte sollten sie vielmehr Patienten anbieten, die durch „relevante Immundefizienz“, zum Beispiel im Rahmen einer hämatoonkologischen Grunderkrankung, einer Therapie mit Zytostatika oder Immunsuppressiva oder einem angeborenen oder anderweitig erworbenen Immundefekt ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf im Falle einer SARS-CoV-2-Infektion aufweisen und serologisch nachweislich nicht ausreichend auf eine erweiterte aktive Immunisierung mit einem der verfügbaren Impfstoffe angesprochen haben.
Die Präparate für die Prophylaxe müssen in der EU zugelassen sein. Dies sind in der Indikation Präexpositionsprophylaxe bei Erwachsenen und Jugendlichen ab zwölf Jahren mit mindestens 40 Kilogramm Körpergewicht bislang die beiden Antikörperkombinationen Evusheld und Ronapreve. Die klinische Indikation zur Anwendung von Ronapreve ist laut KBV durch fehlende Wirksamkeitsnachweise gegen die Omikron-Varianten BA.1 und BA.2 aktuell aber nicht gegeben.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit wird daher Evusheld des Herstellers Astrazeneca ab dem 15. Juni in jeder Apotheke erhältlich sein. „Offen ist derzeit noch die Vergütung. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab beinhaltet aktuell keine Abrechnungsmöglichkeiten für eine präventive Anwendung von monoklonalen Antikörpern. Diese sind jetzt zu vereinbaren“, hieß es aus der KBV.
Bislang hatte der Bund die Arzneimittel zentral beschafft und an sogenannte Stern- und Satellitenapotheken ausgeliefert. Die Finanzierung auch für die ärztliche Leistung erfolgte über die Monoklonale-Antikörperverordnung (MAKV).
Laut dem BMG lagern in den Stern- und Satellitenapotheken noch etwa 4.800 zentral beschaffte Einheiten Evusheld, die bis Ende Juli haltbar sind. Ärzte sollten das Medikament daher zunächst weiterhin dort bestellen. „In diesem Fall können auch die ärztlichen Leistungen wie bisher nach der MAKV abgerechnet werden“, informiert die KBV.
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